(1)1 Die oder der Übermittlungspflichtige ( § 3 Abs. 2 ) hat jedes unkörperliche Medienwerk, das einem körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift, einer Zeitung oder einem Bild- oder Tonträger funktional entspricht, unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung an die Landesbibliothek zu übermitteln. 2 Dies gilt nicht für Medienwerke, die nach § 6 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 11 Nr. 4 von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind.
(2)1 Unkörperliche Medienwerke, die körperlichen Medienwerken nicht funktional entsprechen, sind nach Aufforderung durch die Landesbibliothek an diese zu übermitteln. 2 Die Übermittlung hat innerhalb einer von der Landesbibliothek gesetzten Frist zu erfolgen.
(3)Zusammen mit dem unkörperlichen Medienwerk sind Software und alle Elemente und Werkzeuge zu übermitteln, die in ein übermittlungspflichtiges Medienwerk eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.
(4)An die Stelle der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nach Absprache mit der Landesbibliothek die Bereitstellung zur elektronischen Abholung treten.
(5)Unkörperliche Medienwerke sind unter Einhaltung marktüblicher technischer Standards und Verfahren zu übermitteln oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
(6)Die oder der Übermittlungspflichtige hat die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Bereitstellungen zur elektronischen Abholung nach Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, unentgeltlich und auf eigene Kosten vorzunehmen.
(7)1 Die Landesbibliothek darf unkörperliche Medienwerke, die ihr nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelt oder nach Absatz 4 zur elektronischen Abholung bereitgestellt wurden, selbst oder durch einen Dritten speichern, vervielfältigen und technisch verändern, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in ihre Sammlung aufzunehmen, zu erschließen und für die Nutzung bereitzustellen sowie dessen Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. 2 Sie darf das unkörperliche Medienwerk zur Nutzung entsprechend den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 ( BGBl. I S. 1273 ), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), zugänglich machen. 3 Die oder der Übermittlungspflichtige hat den vorstehenden Nutzungen entgegenstehende technische Maßnahmen vor der Übermittlung oder vor Bereitstellung zur elektronischen Abholung aufzuheben.
(8)1 Die Landesbibliothek darf unkörperliche Medienwerke, die ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind, einsammeln und in ihre Sammlung übernehmen, wenn sie andernfalls von der Landesbibliothek mittels Aufforderung nach Absatz 2 angefordert werden würden oder wenn sie der Übermittlungspflicht nach Absatz 1 unterfallen. 2 Sie kann hierzu mit Dritten, insbesondere mit der Deutschen Nationalbibliothek, zusammenarbeiten. 3 Für die Erhaltung und Nutzung der nach Satz 1 eingesammelten unkörperlichen Medienwerke gilt, soweit der Landesbibliothek nicht weiterreichende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechend. 4 Teilt die Landesbibliothek der oder dem Übermittlungspflichtigen mit, dass das Medienwerk nach den Sätzen 1 und 2 eingesammelt ist, so ist eine Übermittlung des Medienwerkes oder seine Bereitstellung zur elektronischen Abholung zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 nicht mehr erforderlich.