Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 431), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Sozialassistentin" und dem Wort "Sozialassistent" die Worte "mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik" eingefügt.
- b)Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: "
(4)1 In jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen muss darüber hinaus ab dem 1. August 2020 eine dritte Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2 Sie muss Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik, Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft sein. 3 Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 4 jedoch nur, wenn er nicht bereits auf die zweite Kraft angewandt wurde."
- c)Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 2 werden die Worte "zweiten Kräften in den Gruppen" durch die Worte "weiteren Kräften nach § 4 Abs. 3 und 4" ersetzt.
- b)In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 4 Abs. 4" durch die Angabe "§ 4 Abs. 5" ersetzt. 3. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "und die zweiten Kräfte" durch die Worte "sowie für die zweite und die dritte Kraft" ersetzt. 4. § 16 a wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Die Worte "Krippen und Kleine" werden durch die Worte "Kräfte in Krippengruppen und in Kleinen" ersetzt und die Worte "in Höhe von 46 vom Hundert ab 1. Februar 2013 und" sowie die Worte "ab 1. August 2013" werden gestrichen.
- bb)Es werden die folgenden Sätze 2 bis 5 angefügt: " 2 Für eine dritte regelmäßig tätige Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 1 gewährt das Land abweichend von Satz 1 eine Finanzhilfe in Höhe von 100 vom Hundert. 3 Die Finanzhilfe nach Satz 2 wird für die vertraglich zu erbringenden Wochenarbeitsstunden, höchstens jedoch für die Betreuungszeit der Krippengruppe, nicht aber für mehr als 20 Stunden (Höchststundenzahl) wöchentlich je Krippengruppe gewährt. 4 In der Höchststundenzahl können höchstens 2,5 Stunden als Verfügungszeit bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt werden. 5 Die Höchststundenzahl erhöht sich ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 jährlich um drei Stunden; ab dem 1. August 2020 wird die Finanzhilfe ohne Beschränkung auf eine Höchststundenzahl gewährt."
- b)In Absatz 2 werden die Worte "ab 1. Februar 2013 um 2,0 vom Hundert je Kind und ab 1. August 2013" gestrichen. 5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: "
(3)§ 4 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für Fach- oder Betreuungskräfte, welche Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz sind und am 31. Dezember 2014 als Fach- oder Betreuungskraft beschäftigt sind; die §§ 16 und 16 a gelten entsprechend.
(4)1 § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt in einer Krippengruppe nicht für dritte Fach- oder Betreuungskräfte, welche
- Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz,
- Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie
- andere als die in den Nummern 1 bis 3 genannten und nicht im Sinne des § 4 geeignete Fach- oder Betreuungskräfte sind und mindestens seit dem
- September 2014 ununterbrochen bis zum
- Dezember 2014 als Fach- oder Betreuungskraft in einer Krippengruppe tätig waren; § 16a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 2 Für Kräfte nach Satz 1 Nr. 4 wird eine Finanzhilfe längstens bis zum
- Juli 2020 gewährt."