7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der EFRE-Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen. 7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.3 Im Rahmen der Feststellung der Förderwürdigkeit durch die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 4.3 beruft diese eine Auswahlkommission (Jury) ein, die das Vorhaben gemeinsam bewertet. Die Jury wird im eigenen Ermessen der Bewilligungsbehörde besetzt. Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, dass sie frei von Interessenkonflikten handeln. Die Bewilligungsbehörde hat das Votum der Jury maßgeblich zu berücksichtigen - die Letztentscheidung liegt jedoch bei der Bewilligungsbehörde. Die Niedersachsen.Next GmbH ist mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Jury vertreten. Die kurze Stellungnahme des betreuenden HTI gemäß Nummer 4.2 ist der Jury zur Kenntnis zu geben. 7.4 Ausgaben können erst als zuwendungsfähig anerkannt werden, nachdem der Zuwendungsempfänger den Sitz oder eine Betriebsstätte des Unternehmens in Niedersachsen nachgewiesen hat. 7.5 Anträge für die Förderung können bis zum 31.03.2028 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde. Der Bewilligungszeitraum endet grundsätzlich spätestens zum 31.12.2028. 7.6 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. 7.7 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Formulare sowie das entsprechende Scoring auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsbehörde hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor. 7.8 Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie und Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite ( www.nbank.de ) der Bewilligungsbehörde. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist. 7.9 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 5. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 424)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.