§ 5 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung vom 19. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 171), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Zahl "8" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368)" durch die Worte "Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20)" ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1, 4 und 5" durch die Angabe "Abs. 1 und 4 bis 6" ersetzt.
- b)Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: " 2 Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede zu beschränken."
- c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- d)Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
- e)Es wird der folgende Satz 4 angefügt: " 4 Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können." 4. Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: "
(5)In den Fällen der Absätze 2 bis 4 findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13a, 13b und 14 bis 17 keine Anwendung."
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
- Es wird der folgende Absatz 7 eingefügt: "
(7)Werden mit einem im Ausland erworbenen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis die Kompetenzen eines niedersächsischen Referenzberufes nur in Teilen nachgewiesen, ist die Anerkennung für einen Teilbereich auszusprechen, wenn
- der vorgelegte Ausbildungs- und Befähigungsnachweis im Herkunftsland uneingeschränkt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit berechtigt,
- die Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in Niedersachsen verlangten Berufsqualifikation so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen einer weitgehend vollständigen Ausbildung gleichkäme oder im Einzelfall nicht zumutbar ist und
- sich der Tätigkeitsbereich des niedersächsischen Referenzberufes, für den eine Teilanerkennung beantragt wird, objektiv von den anderen Tätigkeitsbereichen des Referenzberufes trennen lässt und eigenständig ausgeübt werden kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsland eigenständig ausgeübt werden kann."
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung: "
(8)Sind für die Ausübung der Berufstätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich und bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über diese Kenntnisse verfügt, so ist die Anerkennung mit der aufschiebenden Bedingung zu versehen, dass die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden."