Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstell
Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom
- 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für die Förderung der Zusammenarbeit von Akteurinnen und Akteuren (nachfolgend Akteure) des Agrarsektors und des Forstsektors mit Akteuren des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft sowie weiteren Akteuren im ländlichen Raum. 1.2 Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der biologischen Vielfalt durch eine nachhaltige naturschutzfachlich optimierte Flächenbewirtschaftung und Landschaftspflege zu leisten und gleichzeitig eine ausgewogene sowie klima- und umweltschonende Entwicklung der ländlichen Gebiete zu fördern. Zu diesem Zweck soll eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit von Akteuren der Landwirtschaft mit Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie weiteren Akteuren generiert werden, um eine kooperative Steuerung beim Management von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit Bedeutung für die biologische Vielfalt zu ermöglichen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; EU 2014 Nr. L 95 S. 70),
Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom
- 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 198) - sog. FFH-Richtlinie -, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7),
Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2019 (ABl. EU Nr. 170 S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie -, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
- 2009 ( BGBl. I S. 2542 ),
Artikel 3des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2240), Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNat
SchG) vom
- 2010 (Nds. GVBl. S. 104),
Artikel 2des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578), Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Brem
NatG) vom
- 2010 (Brem.GBl. S. 315),
Artikel 1des Gesetzes vom 1.
- 2022 (Brem.GBl. S. 149), Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass -, in den jeweils geltenden Fassungen. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 , bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 . Gefördert werden Kooperationen zum Naturschutz, insbesondere in Gebieten mit Bedeutung für die biologische Vielfalt: Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Großschutzgebiete, sonstige Gebiete mit bedeutsamen Vorkommen von Lebensräumen und Arten sowie für den Biotopverbund bedeutsame Bereiche der Kulturlandschaft. Eine Förderung von Kooperationen zum Moormanagement soll schwerpunktmäßig in der Programmkulisse "Niedersächsische Moorlandschaften" erfolgen. 1.4 Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom
- August 2023 (Nds. MBl. S. 613)