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§ 41 NJagdG - Ordnungswidrigkeiten

Obsah (17)§ 2§ 3§ 4§ 5a§ 7§ 9§ 9a§ 19§ 24§ 25§ 27§ 28a§ 22§ 31§ 32§ 33§ 33a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

§ 2Abs.

1 Satz 4 nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt oder

§ 2Abs.

1 Satz 5 vorhandene jagdliche Einrichtungen nicht spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung entfernt; 2.

§ 2Abs.

2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt; 3.

§ 2Abs.

3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert; 4.

§ 3Abs.

4 Satz 1 die Jagdausübungsberechtigten nicht spätestens 24 Stunden vor Durchführung einer Mahd informiert; 5.

§ 4Abs.

1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht; 6.

§ 4Abs.

2 Satz 1 bei einer Nachsuche, einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild nicht hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einsetzt; 7.

§ 5aAbs.

2 eine zur Jagd befugte Person nicht unverzüglich als Ansprechperson vor Ort benennt; 8.

§ 7Abs.

2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt; 9.

§ 7Abs.

2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt; 10.

§ 9Abs.

6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein; 11.

§ 9Abs.

6 Satz 4 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet; 12.

§ 9a

Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist; 13. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei

§ 19

vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat; 14.

§ 24Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet oder

§ 24Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 die Jagd von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden, oder

§ 24Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 die Baujagd im Naturerdbau mit Hunden ausübt; 15.

§ 24Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 die Jagd mit Totfanggeräten ausübt; 16.

§ 24Abs.

2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt; 17.

§ 24Abs.

3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt; 18.

§ 24Abs.

4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt; 19. an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen; 20.

§ 25Abs.

2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt; 21.

§ 25Abs.

5 Satz 4 vorsätzlich oder fahrlässig die elektronische Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt; 22.

§ 25Abs.

6 Satz 1 die erlegte und in die Streckenliste aufgenommene Hochwildart des Schalenwildes nicht einer Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt oder

§ 25Abs.

6 Satz 2 das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon nicht einem Verlangen der Jagdbehörde entsprechend vorzeigt; 23.

§ 27Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5 , auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt; 24.

§ 28aAbs.

1 Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild oder Wölfen nicht unverzüglich anzeigt; 25.

§ 22d Abs.

2 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes die Jagd auf die Tierart Wolf nicht nach Maßgabe des revierübergreifenden Managementplans ausübt; 26.

§ 31Abs.

1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt; 27.

§ 31Abs.

2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt; 28.

§ 32Abs.

1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt; 29.

§ 32Abs.

2 Wild außerhalb der Notzeit füttert; 30.

§ 33

Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält; 31.

§ 33

Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet; 32.

§ 33aAbs.

1 mit nicht artgerechtem Futter füttert; 33.

§ 33aAbs.

2 Wild füttert oder kirrt; 34.

§ 22Abs.

1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 dieses Gesetzes Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist; 35. einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 5 , § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.