1 Satz 4 nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt oder
1 Satz 5 vorhandene jagdliche Einrichtungen nicht spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung entfernt; 2.
2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt; 3.
3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert; 4.
4 Satz 1 die Jagdausübungsberechtigten nicht spätestens 24 Stunden vor Durchführung einer Mahd informiert; 5.
1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht; 6.
2 Satz 1 bei einer Nachsuche, einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild nicht hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einsetzt; 7.
2 eine zur Jagd befugte Person nicht unverzüglich als Ansprechperson vor Ort benennt; 8.
2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt; 9.
2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt; 10.
6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein; 11.
6 Satz 4 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet; 12.
Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist; 13. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei
vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat; 14.
1 Satz 1 Nr. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet oder
1 Satz 1 Nr. 2 die Jagd von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden, oder
1 Satz 1 Nr. 3 die Baujagd im Naturerdbau mit Hunden ausübt; 15.
1 Satz 1 Nr. 4 die Jagd mit Totfanggeräten ausübt; 16.
2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt; 17.
3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt; 18.
4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt; 19. an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen; 20.
2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt; 21.
5 Satz 4 vorsätzlich oder fahrlässig die elektronische Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt; 22.
6 Satz 1 die erlegte und in die Streckenliste aufgenommene Hochwildart des Schalenwildes nicht einer Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt oder
6 Satz 2 das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon nicht einem Verlangen der Jagdbehörde entsprechend vorzeigt; 23.
1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5 , auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt; 24.
1 Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild oder Wölfen nicht unverzüglich anzeigt; 25.
2 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes die Jagd auf die Tierart Wolf nicht nach Maßgabe des revierübergreifenden Managementplans ausübt; 26.
1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt; 27.
2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt; 28.
1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt; 29.
2 Wild außerhalb der Notzeit füttert; 30.
Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält; 31.
Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet; 32.
1 mit nicht artgerechtem Futter füttert; 33.
2 Wild füttert oder kirrt; 34.
1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 dieses Gesetzes Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist; 35. einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 5 , § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.