2.1 Übergangsfrist bei ganzjähriger Anbindehaltung (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2) Tierhalterinnen und Tierhalter, welche die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern betreiben (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2), müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung über das Meldeportal des LAVES ( https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung ) schriftlich mitteilen, ob die Anbindehaltung eingestellt werden soll oder beabsichtigt ist, die Anbindehaltung umzubauen. Sie müssen ferner innerhalb von 18 Monaten ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (Übergangsfrist), und im Falle einer Mastrinderhaltung mit Rein-Raus-Verfahren mit Beendigung des aktuellen Mastdurchganges, in ein anderes Haltungssystem umstellen oder die ganzjährige Anbindehaltung beenden. Tiere dürfen ab sofort nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden. 2.2 Übergangs- und Umstellungsfristen bei kombinierter Anbindehaltung, saisonaler Anbindehaltung oder der Anbindehaltung männlicher Mastrinder (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b bis
- d)Tierhalterinnen und Tierhalter, welche die kombinierte Anbindehaltung, die saisonale Anbindehaltung oder die Anbindehaltung männlicher Mastrinder (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b bis
- d)- letztere für maximal sechs Monate ihrer Lebenszeit nach Vollendung des sechsten Lebensmonats - betreiben, müssen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (Übergangsfrist) über das Meldeportal des LAVES ( https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung ) schriftlich mitteilen, ob die Anbindehaltung eingestellt werden soll oder beabsichtigt ist, die Anbindehaltung umzubauen und dazu, soweit erforderlich, ein Bauantrag eingereicht wurde. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Rinder in einer in Absatz 1 aufgeführten Form der Anbindehaltung halten und die ihrer schriftlichen Mitteilungspflicht über das Meldeportal des LAVES nicht innerhalb der Übergangsfrist nachkommen, müssen die Anbindehaltung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beenden. Entscheidet sich die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür, die Anbindehaltung einzustellen, ist diese spätestens mit Ablauf von maximal fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zu beenden. Entscheidet sich die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür, die Anbindehaltung nach der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b bis d umzubauen, muss dieser Umbau spätestens sieben Jahre ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung abgeschlossen sein (Umstellungsfrist). Auf Antrag einer Tierhalterin oder eines Tierhalters kann die zuständige Behörde im Einzelfall im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Umbaus die Umstellungsfrist um bis zu zwei Jahre verlängern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich und unter Abwägung mit den tierschutzrechtlichen Belangen verhältnismäßig ist. Der Antrag ist innerhalb der siebenjährigen Umstellungsfrist zu stellen. 2.3 Innerhalb der Übergangs- und Umstellungsfristen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind die in Nummer 3 aufgeführten Mindestanforderungen an die Anbindehaltung von Rindern einzuhalten. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 2. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 267)