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Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Vom

  1. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 434 - VORIS 21064 -) Zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. August 2022 (Nds. GVBl. S. 496) Aufgrund des § 2 Abs. 3 , des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 6 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom
  3. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird verordnet: Inhaltsübersicht

(1)§§ Erster Abschnitt Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe Regelungsbereich 1 Anforderungen für alle Schulen 2 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin 3 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen 3a Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern 4 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden 5 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern 6 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten 7 Zweiter Abschnitt Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung Regelungsbereich 8 Anforderungen an alle Einrichtungen 9 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten 10 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern 11 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern 12 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin 13 Zusätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen 13a Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden 14 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten 15 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen 16 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen, Anästhesietechnischen Assistenten, Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten 17 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern 18 Dritter Abschnitt Statistische Erhebungen Jährliche statistische Erhebung 19 Vierter Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten 20
(1)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.