Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare vom zuständigen Oberlandesgericht einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft wird bis zu zweimal wöchentlich durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft. In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts der Arbeitsgemeinschaft der dritten Pflichtstation sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den in Anlage 3 genannten Rechtsgebieten zu stellen. Die weitere Ausbildung soll sich am Prüfungsstoff aus § 36 NJAVO orientieren. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Innerhalb der Ausbildungsschwerpunkte soll anhand geeigneter Beispiele auf die interdisziplinären Bezüge des öffentlichen Rechts und auf die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und der hierfür infrage kommenden Handlungsformen exemplarisch hingewiesen werden. Jede Referendarin oder jeder Referendar hat einen Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen oder ein Referat zu halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft in der dritten Pflichtstation zwei bis drei Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Gegenstand dem einer Examensklausur entspricht. Grundsätzlich sind diese mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung zu stellen. Eine der Aufsichtsarbeiten kann in gutachterlich-rechtsberatender Sicht gestellt werden. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin oder jedem Referendar mindestens ein Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen zu halten. Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll durchschnittlich etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO ) zu ermöglichen. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung darf nur Personen übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Daneben sollten sie über hinreichende Erfahrungen in den jeweiligen Rechtsgebieten verfügen und didaktisch geeignet sein. Bei Bedarf ist durch die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsgemeinschaft eine Vertretung zu organisieren. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Fachmodule (z. B. Baurecht, Polizei- und Ordnungsrecht etc.) auf Dritte mit der Befähigung zum Richteramt als Ausbilderinnen und Ausbilder übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben sich in diesem Fall mit der oder dem Dritten über die Bewertungen der mündlichen Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzustimmen und zu einigen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 24. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 130)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.