4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition 4.1.1 durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöht, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leistet und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, geplant und umgesetzt wird; Ausnahmen sind auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen, 4.1.2 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, 4.1.3 eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist, 4.1.4 nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist, 4.1.5 im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes oder Radnetzes geplant und umgesetzt wird, 4.1.6 dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann, 4.1.7 jederzeit öffentlich zugänglich ist. 4.2 Bei Investitionen von mehr als 100 000 EUR sind Sicherheitsaudits inklusive Stellungnahmen vorzulegen. 4.3 Die Zuwendungsempfänger haben die jeweils für sie geltenden haushalts-, vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere bei Weitergabe der Mittel oder bei Auftragsvergaben, einzuhalten. 4.4 Sollte die Zuwendung gemäß Nummer 2.2 im Einzelfall eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 07.06.2016, Nr. C 400 vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.