Anlaufstelle Die Anlaufstelle ist eine Stelle, an der ein erster Kontakt zu Einsatzmaßnahmen des Betreuungsdienstes möglich ist. An der Anlaufstelle finden insbesondere Maßnahmen der Information, Sammlung und Lenkung statt. Betroffene werden von hier einer weiteren Betreuungseinrichtung zugeführt. Im Evakuierungsgebiet können Anlaufstellen auch Abfahrtstellen für Bustransporte sein. Aufnahme Aufnahme ist die Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener für einen mittel- bis längerfristigen Zeitraum. Aufnahme- und Verteilzentrum Ein Aufnahme- und Verteilzentrum ist eine temporäre Einrichtung, die insbesondere
- a)als Anlaufstelle außerhalb des Gefahrenbereichs für sich selbst evakuierende Betroffene oder
- b)als zentrale Eingangsstation für Betroffene bei einer überörtlichen Aufnahme dient. Im Aufnahme- und Verteilzentrum erfolgt insbesondere eine Registrierung sowie die Zuweisung auf eine nachfolgende Einrichtung, zumeist eine Notunterkunft *) . Besonderer Betreuungsbedarf Bedarf einer Betroffenen oder eines Betroffenen über den üblichen Bedarf Betroffener in der Schadenslage hinausgehend (z. B. Bedarf an Pflege- oder Unterstützungsmaßnahmen, Säuglings- oder Sonderkost, Medikamenten). Betreuungsplatz Der Betreuungsplatz ist wie auch die Betreuungsstelle *) eine temporäre Einrichtung der Soforthilfephase. Der Betreuungsplatz ist für die Betreuung und kurzfristige Unterbringung von - in der Regel 500 - Betroffenen vorgesehen. Betreuungsstelle Die Betreuungsstelle ist die erste temporäre Einrichtung für Betroffene in der Soforthilfephase. In der Betreuungsstelle werden grundlegende Maßnahmen der Erst-Betreuung durchgeführt. Die Betreuungsstelle ist nicht zur längerfristigen Unterbringung Betroffener vorgesehen. Betroffene unverletzt Hilfebedürftige; dieses sind zunächst alle zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am Schadensort Anwesenden. Bereitstellungsraum Temporäre Einrichtung zur Sammlung, Unterbringung und Versorgung von Einsatzkräften; möglichst um Kapazitäten zur Materialerhaltung ergänzt. Evakuierung Geplante, strukturierte Verbringung von Menschen und ggf. Tieren oder Sachwerten aus einem potentiell gefährdeten Gebiet. Evakuierungsbezirk Räumliche Unterteilung eines Gebietes in der Evakuierungsplanung. Evakuierungsbezirke grenzen sich durch örtliche oder geographische Gegebenheiten (z. B. Straßenzüge, Berge, Flüsse), organisatorische Erwägungen (z. B. Zuweisung zu Evakuierungsrouten) oder hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Evakuierungserfordernis (z. B. Unterschiedlich starke Auswirkungen eines Hochwassers) voneinander ab. Evakuierungsroute Vorgeplante Streckenführung für eine Evakuierung. Evakuierungssektor Räumliche Unterteilung eines Gebietes in der Evakuierungsplanung. Evakuierungssektoren sind stets gleichgroße Kreisstücke eines definierten Evakuierungsradius um eine potentielle Gefahrenquelle. In der Regel soll ein Evakuierungsradius in zwölf Evakuierungssektoren unterteilt werden. Die Mitte des Sektors 1 wird auf 12 Uhr festgelegt, die weiteren Sektoren schließen sich im Uhrzeigersinn an. Folgeunterbringung Sich an eine Notunterkunft *) anschließende Einrichtung zur Unterbringung Betroffener, die auf eine längerfristige Unterbringung mit besserem Standard ausgelegt ist. geschlossene Evakuierung Eine abgrenzbare Gruppe von Betroffenen (z. B. alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung) werden organisiert gesammelt von einem Ort evakuiert. Die Betroffenen müssen sich nicht eigeständig um ihre Evakuierung bemühen. Meldekopf Abgesetzte Kontaktstelle (zur Registrierung und örtlichen Einweisung) vor einer temporären Einrichtung. Notfall (im Zusammenhang mit kerntechnischen Ereignissen) Definition nach § 5 Abs. 26 StrlSchG : Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewältigt werden kann. 1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich nicht auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird. 2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich im Wesentlichen auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat. 3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird. Notfallstation Temporäre Einrichtung zur Dekontamination und ggf. Erstversorgung potentiell einer Strahlenexposition ausgesetzter Betroffener, Patientinnen und Patienten. Notunterkunft Kurz- bis mittelfristig dienende Einrichtung zur behelfsmäßigen Unterbringung Betroffener. Phase des Betreuungseinsatzes Als Phasen des Betreuungseinsatzes werden: Soforthilfephase, Stabilisierungsphase und Normalisierungsphase festgelegt. Die Phasen unterscheiden sich insbesondere in Umfang und Intensität erforderlicher Einsatzmaßnahmen wie auch den Standards der Betreuung. Die Dauer der einzelnen Phasen hängt von den Rahmenbedingungen des Einsatzes ab. Räumung Als Räumung im betreuungsdienstlichen Sinne ist in Abgrenzung zur Evakuierung *) das ungeplante, sofortige Verlassen eines gefährdeten Gebietes zu verstehen. Sanitätsdienstliche Hilfsstelle Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten zur Entlastung der Notaufnahmen umliegender Krankenhäuser in einer größeren Schadenslage. Unfall (im Zusammenhang mit kerntechnischen Ereignissen) Definition gemäß des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine effektive Dosis von mehr als 50 mSv zur Folge haben kann. Verfügungsraum Ort, an dem sich Einsatzkräfte für einen unmittelbaren Einsatz bereithalten. In Abgrenzung zum Bereitstellungsraum *) ist der Aufenthalt hier nur kurzfristig. *) Entsprechend der Definition dieser Tabelle. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)