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§ 4 Nds. AG G 10 - Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission

(1)1 Die Kommission entscheidet über Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen und beantwortet Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu Beschränkungsmaßnahmen. 2 Das Fachministerium holt die Zustimmung der Kommission zu den angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug ein. 3 In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
  1. die Person, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme,
  3. bei einer Überwachung der Telekommunikation die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zugeordnet ist,
  4. im Fall des § 11 Abs. 1a des Artikel 10-Gesetzes eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  5. die zeitgleich gegen die in Nummer 1 genannte Person von der Verfassungsschutzbehörde eingesetzten weiteren nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen,
  6. der Sachverhalt sowie
  7. eine Begründung. 4 Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten. 5 Bei Gefahr im Verzuge kann die Ministerin oder der Minister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass Beschränkungsmaßnahmen vor der Zustimmung der Kommission vollzogen werden. 6 In diesem Fall holt das Fachministerium die nachträgliche Zustimmung unverzüglich ein. 7 Anordnungen, denen die Kommission nicht zugestimmt hat, hat das Fachministerium unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.
(2)1 Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Behörden des Landes. 2 Diese haben der Kommission, den beauftragten Kommissionsmitgliedern, den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder, im Fall des Absatzes 3, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
  1. Auskunft zu erteilen,
  2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
  3. jederzeit Zutritt zu gewähren zu den Diensträumen der Stellen des Landes, die Daten nach dem Artikel 10-Gesetz verarbeiten. 3 Wer nach § 7 Abs. 2 und 4 oder nach § 8 Abs. 5 und 6 des Artikel 10-Gesetzes vom Bundesnachrichtendienst oder nach § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz oder dem Militärischen Abschirmdienst personenbezogene Daten empfangen hat, teilt dies der Kommission unverzüglich mit. 4 Die Verfassungsschutzbehörde legt der Kommission monatlich eine Aufstellung über den Empfang solcher Daten vor, aus der sich Zeitpunkt und Absender der Datenübermittlung ergeben.
(3)Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf Ersuchen der Kommission die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(4)1 Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist die G 10-Kommission. 2 Das Fachministerium holt vor der Datenübermittlung die Zustimmung der Kommission zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ein. 3 Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Datenübermittlung vor der Zustimmung der Kommission erfolgt; das Fachministerium holt die nachträgliche Zustimmung der Kommission unverzüglich ein. 4 Versagt die Kommission die Zustimmung, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Übermittlungsempfänger unverzüglich darüber zu unterrichten.
(5)1 Das Fachministerium unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme über die Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen ( § 12 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes ). 2 Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen.
(6)1 Soll fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme eine Mitteilung an die Betroffenen endgültig nicht erfolgen, so ersucht das Fachministerium die Kommission festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen. 2 Stimmt die Kommission dem endgültigen Verzicht auf eine Mitteilung nicht zu, so ist sie innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist erneut zu ersuchen, die Feststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes zu treffen. 3 Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.