Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309), wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)In Buchstabe d wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)Dem Buchstaben e wird das Wort "oder" angefügt.
- cc)Es wird der folgende Buchstabe f eingefügt: "
- f)einer nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG nachgeholten Wahl".
- b)In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Worten "Buchstaben a bis d" die Worte "oder f" eingefügt.
- c)Absatz 9 erhält folgende Fassung: "
(9)1 Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem
- November 2021 ab, so kann die Vertretung beschließen, dass die Nachfolgerin oder der Nachfolger abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird. 2 Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens am
- November
- 3 Die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers verlängert sich bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, wenn nicht die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber schriftlich widerspricht. 4 Der Widerspruch muss der oder dem Vorsitzenden der Vertretung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss nach Satz 1 zugehen; er kann nicht zurückgenommen werden."
- § 161 Nr. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung: "b) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 , § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB ,".
- Es wird der folgende § 182 angefügt: "§ 182 Sonderregelungen für epidemische Lagen
(1)Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt ist, gelten die Absätze 2 bis 4.
(2)1 Zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach Absatz 1
- kann die Vertretung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung damit einverstanden erklärt haben,
- kann die Vertretung beschließen, dass der Hauptausschuss längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließt,
- kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung anordnen, dass alle oder einzelne Abgeordnete per Videokonferenztechnik an der Sitzung der Vertretung teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist; dies gilt für Sitzungen des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende die Anordnung trifft,
- kann die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 bis spätestens 12 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode getroffen werden,
- kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse verzichten, wenn der Hauptausschuss nichts anderes bestimmt,
- ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nicht verpflichtet, einem Verlangen auf Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 zu entsprechen,
- kann in den von § 94 erfassten Angelegenheiten anstelle des Ortsrates die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister und anstelle des Stadtbezirksrats die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister angehört werden. 2 Die Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gemäß Satz 1 Nr. 1 oder aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vom Hauptausschuss anstelle der Vertretung gefasst wurden, sind unverzüglich zu veröffentlichen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung berechtigter Interessen Einzelner etwas anderes beschlossen wird. 3 Soweit die Öffentlichkeit an einer gemäß Satz 1 Nr. 3 durchgeführten Sitzung der Vertretung nicht teilnehmen konnte, ist das Protokoll (§ 68) zu veröffentlichen.
(3)1 Der Hauptausschuss verlängert auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter eines Bürgerbegehrens durch Beschluss die Fristen nach § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 5 und Abs. 6 Satz 4. 2 Die Verlängerung erfolgt für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage, höchstens jedoch für sechs Monate.
(4)1 Zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage nach Absatz 1 für die kommunale Haushaltswirtschaft
- muss die Kommune Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen,
- darf sich die Kommune abweichend von § 110 Abs. 7 Satz 1 über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden, wenn die Verschuldung auf der festgestellten epidemischen Lage beruht,
- kann die Vertretung beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und in den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann,
- dürfen Liquiditätskredite nach § 122 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 112 Abs. 3 Satz 1 bereits ab dem Tag nach der Verkündung der Haushaltssatzung aufgenommen werden, jedoch frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres,
- dürfen abweichend von § 114 Abs. 2 Satz 2 Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile bereits zwei Wochen nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden,
- muss für unmittelbar aus der festgestellten epidemischen Lage resultierende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen abweichend von § 117 Abs. 1 Satz 1 eine Deckung nicht gewährleistet sein,
- kann die Kommune abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 Liquiditätskredite für Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts, bei denen sie über die Mehrheit der Anteile verfügt, sowie für ihre kommunalen Anstalten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen und an diese Rechtsträger weiterreichen, soweit diesen aufgrund der festgestellten epidemischen Lage für rechtzeitige Auszahlungen andere Mittel nicht zur Verfügung stehen,
- gilt abweichend von § 122 Abs. 2 der von der Vertretung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten festgesetzte Höchstbetrag als von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, wenn der Höchstbetrag ein Drittel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigt. 2 Fehlbeträge nach Satz 1 Nr. 1 sollen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. 3 Die Möglichkeit nach Satz 1 Nr. 7 lässt die Erteilung einer Zulassung nach § 181 unberührt. 4 Gilt der festgesetzte Höchstbetrag gemäß Satz 1 Nr. 8 als genehmigt, so ist der zugrundeliegende Beschluss der Vertretung der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen."