← Deutschland

Abschnitt 66 VV-BBauG - Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37

Obsah (8)§§ 7§ 34§§ 9§§ 24§§ 12§§ 31§§ 15§ 69

66.1 Die Anwendung der §§ 30 bis 37 setzt voraus, daß ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt hat, einer bauaufsichtlichen Genehmigung ( § 68 NBau

folgende Vorschriften neben den §§ 30 bis 37 zu beachten: a) das Bauordnungsrecht,

die NBauO und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,

  1. b)Niedersächsisches Gesetz über Spielplätze ,
  2. c)Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz ,

§§ 7

, 8 ,

  1. d)Niedersächsisches Naturschutzgesetz ,
  2. e)Flurbereinigungsgesetz ,

§ 34

,

  1. f)Bundes-Immissionsschutzgesetz ,
  2. g)Bundesfernstraßengesetz,

§§ 9

ff., h) Niedersächsisches Straßengesetz ,

§§ 24

, 29 , 37a , i) Luftverkehrsgesetz ,

§§ 12ff.

,

  1. j)Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ,
  2. k)Bundeswasserstraßengesetz ,

§§ 31ff.

,

  1. l)Niedersächsisches Wassergesetz ,
  2. m)Niedersächsisches Deichgesetz ,

§§ 15ff.

,

  1. n)Bundesberggesetz ,
  2. o)Zollgesetz,

§ 69

. 66.4 Die Vorschriften der §§ 29 bis 37 sind nicht anwendbar bei Verfahren nach den in § 38 genannten Gesetzen und Rechtsbereichen. Planfeststellungsbeschlüsse ersetzen in der Regel alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder ähnliche Entscheidungen (vgl. § 75 VwVfG ); damit ist auch eine besondere Baugenehmigung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen der §§ 30 bis 37 sind nicht zu prüfen, soweit die in § 38 genannten Vorschriften zur Anwendung kommen. Vorhaben nach Planfeststellungsverfahren, deren Rechtsgrundlage nicht in § 38 genannt ist, müssen dagegen auch den Anforderungen der §§ 30 bis 37 genügen. 66.5 Die folgenden Nrn. 67 bis 74 betreffen die materielle Zulässigkeit von Vorhaben. Hierfür maßgebende Verfahrensvorschriften enthält Nr. 75 .

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.