folgende Vorschriften neben den §§ 30 bis 37 zu beachten: a) das Bauordnungsrecht,
die NBauO und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
, 8 ,
,
ff., h) Niedersächsisches Straßengesetz ,
, 29 , 37a , i) Luftverkehrsgesetz ,
,
,
,
. 66.4 Die Vorschriften der §§ 29 bis 37 sind nicht anwendbar bei Verfahren nach den in § 38 genannten Gesetzen und Rechtsbereichen. Planfeststellungsbeschlüsse ersetzen in der Regel alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder ähnliche Entscheidungen (vgl. § 75 VwVfG ); damit ist auch eine besondere Baugenehmigung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen der §§ 30 bis 37 sind nicht zu prüfen, soweit die in § 38 genannten Vorschriften zur Anwendung kommen. Vorhaben nach Planfeststellungsverfahren, deren Rechtsgrundlage nicht in § 38 genannt ist, müssen dagegen auch den Anforderungen der §§ 30 bis 37 genügen. 66.5 Die folgenden Nrn. 67 bis 74 betreffen die materielle Zulässigkeit von Vorhaben. Hierfür maßgebende Verfahrensvorschriften enthält Nr. 75 .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.