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Abschnitt 10 RL WoE 2026-RdErl - Allgemeine Anweisungen zum Verfahren

10.1 Antragstellung 10.1.1 Für das Antragsverfahren findet die VV Nr. 3 zu § 44 LHO entsprechende Anwendung. 10.1.2 Die Wohnraumförderstelle erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftigen Antragstellerin oder dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihr oder ihm zu erbringen sind. Sie wirkt im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht darauf hin, dass der Antrag vollständig und richtig eingereicht wird, insbesondere der von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Form entspricht und alle zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben enthält. 10.1.3 Die Wohnraumförderstelle prüft den Antrag und vermerkt das Ergebnis der Antragsprüfung. Ist der Antrag aus ihrer Sicht entscheidungsreif, leitet sie ihn der Bewilligungsbehörde zu. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Weiterleitung des Antrags an die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In ihrer Stellungnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NWoFG hat die Wohnraumförderstelle das wesentliche Ergebnis ihrer Prüfung darzulegen. 10.2 Verfahren bei der Bewilligungsbehörde 10.2.1 Die Bewilligungsbehörde nimmt eine eingehende Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor. Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermittlungen alle Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen, die sich ihr vernünftigerweise bieten. Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmt sie nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei der Ermittlung des Sachverhaltes sowie bei der Klärung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Entscheidung einschließlich notwendiger Vorfragen mitzuwirken. 10.2.2 Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Sachverhaltes und seine rechtliche Beurteilung über die Zulässigkeit und Begründetheit ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Über Förderanträge soll innerhalb von drei Monaten abschließend entschieden werden. 10.3 Förderentscheidung 10.3.1 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Förderentscheidung in § 6 NWoFG finden die VV Nrn. 4 und 5 zu § 44 LHO entsprechende Anwendung. 10.3.2 Die Bewilligungsbehörde legt in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NWoFG die maßgebliche Einkommensgruppe des Haushaltes fest und bestimmt, sofern es sich um einen Haushalt der Einkommensgruppen B oder C handelt, auf Grundlage des § 5 DVO-NWoFG , dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG festgelegten Einkommensgrenzen überschritten werden dürfen. 10.3.3 Die Bewilligungsbehörde übermittelt der Wohnraumförderstelle eine Kopie der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NWoFG . 10.4 Auszahlung der Fördermittel Für die Auszahlung der Fördermittel findet die VV Nr. 7 zu § 44 LHO Anwendung. Die Zuwendungs-empfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die von ihr oder ihm einzubringenden Deckungsmittel für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich vorrangig einzusetzen. 10.5 Verwendungsnachweis 10.5.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Wohnraumförderstelle die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Für den Umfang und den Inhalt des Verwendungsnachweises finden die Regelungen der Nummer 6 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) Anwendung, wobei ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen wird. 10.5.2 Die Wohnraumförderstelle prüft den Verwendungsnachweis und teilt der Bewilligungsbehörde das Ergebnis der Prüfung mit. Für die Prüfung der Verwendung findet Nummer 7 ANBest-P Anwendung. 10.5.3 Die Bewilligungsbehörde überprüft regelmäßig anhand von Stichproben sowie aus begründetem Anlass die Verwendung der Zuwendung sowie den Verwendungsnachweis. Die Bewilligungsbehörde kann Dritte mit der Prüfung beauftragen. Die Wohnraumförderstelle sowie die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger haben auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 10.6 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderentscheidung Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderentscheidung, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung richten sich nach VV Nr. 8 zu § 44 LHO . 10.7 Verwaltungskostenbeitrag, Bearbeitungsentgelt 10.7.1 Mit Beginn der Auszahlung wird für Darlehen ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Restkapitals erhoben, der zusätzlich zu Tilgung und Zinsen anfällt. 10.7.2 Für Darlehen wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des bewilligten Darlehensbetrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird mit Auszahlung der ersten Darlehensrate fällig und wird gegen diese aufgerechnet. Wird die Förderentscheidung vor Beginn der Auszahlung der Zuwendung widerrufen oder zurückgenommen, oder verzichtet die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach Bekanntgabe der Förderentscheidung, aber vor Beginn der Auszahlung auf die Zuwendung, so ist das volle Bearbeitungsentgelt zu entrichten. 10.7.3 Für Zuschüsse wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,75 % des bewilligten Betrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird mit Auszahlung des Zuschusses fällig und wird gegen diesen aufgerechnet. Nummer 10.7.2 Satz 3 gilt entsprechend. 10.7.4 Soweit nach der Bewilligung der Zuwendung für die Bearbeitung zusätzliche Kosten entstehen, kann die Bewilligungsbehörde diese im Rahmen ihres mit dem Fachministerium abgestimmten Entgeltkataloges als sonstige Entgelte geltend machen. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht den Entgeltkatalog im Internet unter http://www.nbank.de . Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.