G ist bereits aufgrund der Formulierung der Norm nur auf die Fälle anwendbar, in denen die Ausländerin oder der Ausländer aktuell - derzeit noch andauernd - die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzliche falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Gibt es unabhängig vom Verhalten der oder
Betroffenen Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, fehlt es an der Ursächlichkeit der auf einer Täuschungshandlung oder fehlenden Mitwirkung beruhenden Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung. So ist etwa dann nicht von einer ursächlichen Verzögerung oder Behinderung auszugehen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer zwar eine wesentliche Urkunde vernichtet hat, aber wegen einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht abgeschoben werden kann. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. Für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten greift der zwingende Versagungsgrund nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes in der Vergangenheit gezeigte Fehlverhalten außer Betracht zu bleiben hat, insbesondere wenn dieses derart bedeutsam ist, dass das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigt wird. Eine Berücksichtigung ist in Ausnahmefällen bei der Prüfung, ob eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegt, möglich und geboten (vgl. Nummer 3.2). 5.2 (Besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse Ein Versagungsgrund gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn ein Ausweisungsinteresse i. S.
G besteht. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. Durch diesen Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung
G insofern verschärft, dass ein Absehen i. S.
G oder die Annahme eines atypischen Falls nicht in Betracht kommt. Ein Versagungsgrund besteht dabei nicht bei jeder strafrechtlichen Verurteilung, sondern erst bei einer gewissen Schwere der Tat, wofür die rechtskräftige Verurteilungen wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat die Untergrenze bildet ( § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ), unabhängig davon, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Falle einer Jugendstrafe bildet die Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten gegen Rechtsgüter i. S.
G von mindestens einem Jahr die Untergrenze, unabhängig davon, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere strafrechtliche Verstöße unterhalb der o. g. Strafbarkeitsschwelle im Rahmen der Prüfung eines Titels gemäß § 25b AufenthG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Nummer 3.2 zur Frage der nachhaltigen Integration und Nummer 6.4 zur Frage
Absehens vom Vorliegen eines Ausweisungsinteresses). Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 i. V. m. § 46 BZRG sind zu beachten. § 5 Abs. 4 Alternative 2 AufenthG findet Anwendung (Abschiebungsanordnung). Zur Feststellung, ob ein Versagungsgrund vorliegt, ist vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG i. V. m. § 2 AVV-AufenthG zu § 73 Abs. 2 AufenthG eine Abfrage bei den Sicherheitsbehörden durchzuführen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11
RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)
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