Auf das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen nach 1. § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes , 2. (weggefallen) 3. Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik , 4. § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes , 5. (weggefallen) 5a. § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 38 Abs. 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG , wenn die Verordnung landesweit gelten soll, 6. § 6 Abs. 3 Satz 1 , § 9 Abs. 7 Satz 1 , § 10 Satz 2 , § 14 Abs. 4 Satz 1 , § 16 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2 , in Verbindung mit Abs. 5 Sätze 1 und 2 , § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes , 7. § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes , 8. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes , 9. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs , 10. § 3 Abs. 4 Nr. 3 und § 23 Abs. 3 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung , 11. (weggefallen), 12. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie nach § 4 Abs. 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes , 13. § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung , 14.
- a)§ 6 Abs. 2 und 6 , § 7e Abs. 3 , § 24 Abs. 5 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Weingesetzes ,
- b)§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung ,
- c)§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsätze 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ,
- d)§ 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung ,
- e)§ 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung , 15.
- a)§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 und in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung ,
- b)§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Abs. 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung , 16. § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , 17. § 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung , auch in Verbindung mit
- a)Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 1./15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 350), geändert durch den Staatsvertrag vom 11./15. November 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 12), und
- b)Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 26. Oktober/17. November 2021 (Nds. GVBl. S. 902), geändert durch den Staatsvertrag vom 11./14. November 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 11), 18. § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 des Hufbeschlaggesetzes , 19. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG) zur Regelung der Zuständigkeiten für
- a)die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- b)die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 und 3 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) und die Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 4 TierErzHaVerbG , 20. § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) zur Regelung der Zuständigkeiten für
- a)die Aufgaben nach § 57 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) ,
- b)die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, auch in Verbindung mit § 35 TAMG , und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG von
- aa)Tierärztinnen und Tierärzten,
- bb)Tierärztlichen Hausapotheken,
- cc)Betrieben und Einrichtungen, die veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG herstellen und damit Handel treiben,
- dd)Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen mit Tierarzneimitteln durchführen,
- ee)Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese weder unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung fallen noch tierärztliche Hausapotheken sind,
- ff)Personen, die Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnische Produkte oder Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 , 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren anwenden, mit Ausnahme von Tierärztinnen und Tierärzten,
- c)die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit § 35 TAMG , und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit den §§ 33 , 35 und 72 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Werbung für Tierarzneimittel nach § 3 Abs. 1 TAMG und für veterinärmedizintechnische Produkte,
- d)die Erteilung der Herstellungserlaubnis für Testsera und Testantigene nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 TAMG sowie der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 133 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 TAMG ,
- e)die Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis für Testsera und Testantigene nach § 29 Abs. 1 und 2 TAMG , die Rücknahme, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG , der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG , soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,
- f)die Aufgaben nach
- aa)§ 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes ,
- bb)§ 8 Abs. 5 , § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ,
- cc)§ 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung , soweit Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierkliniken betroffen sind,
- g)die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für die Werbung für Verfahren und Behandlungen bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG ,
- h)die Entgegennahme von Mitteilungen nach den §§ 55 und 56 TAMG , die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 57 Abs. 1 und 7 und § 58 Abs. 3 und 4 TAMG sowie die mit diesen Aufgaben verbundene Überwachung und die Überwachung der Einhaltung der nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 TAMG bestehenden Aufzeichnungspflicht nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit § 35 TAMG , und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG ,
- i)die Aufgaben nach der Gefahrtier-Verordnung,
- j)die Aufgaben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung,
- k)die Aufgaben nach der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3631 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752).