(1)Notwendige Flure sind nicht erforderlich
- in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
- innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m 2 Grundfläche und innerhalb von Wohnungen sowie
- innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, wobei dies auch für Teile größerer Nutzungseinheiten mit dieser Nutzung gilt, wenn diese Teile nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche, Trennwände nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von anderen Teilen der Nutzungseinheit unabhängige Rettungswege nach § 33 NBauO und § 13 Abs. 2 haben.
(2)1 Notwendige Flure müssen mindestens 1,25 m breit sein. 2 Eine Folge von weniger als drei Stufen darf in einem notwendigen Flur nicht vorhanden sein.
(3)1 Wände von notwendigen Fluren müssen als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend, jedoch in Kellergeschossen, deren tragende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2 Die Wände müssen an die Rohdecke oder an die Dachhaut anschließen; sie müssen nur bis an eine Unterdecke des notwendigen Flurs reichen, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist und ein der Anforderung nach Satz 1 gleichwertiger Raumabschluss vorhanden ist. 3 Türen in den Wänden von notwendigen Fluren müssen dichtschließend sein; Öffnungen in den Wänden von notwendigen Fluren zu Lagerräumen in Kellergeschossen müssen dichtschließende, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben. 4 Soweit in Wänden notwendiger Flure, die nur feuerhemmend sein müssen, Verglasungen einen Abstand von mindestens 1,80 m vom Fußboden einhalten, brauchen die Verglasungen nur 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer zu sein. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Wände notwendiger Flure Außenwände sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der notwendige Flur als Rettungsweg durch Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
(4)1 Notwendige Flure, die länger als 30 m sind, müssen in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2 Ein Rauchabschnitt darf nicht länger als 30 m sein. 3 Die Abschlüsse zwischen den Rauchabschnitten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an die Rohdecke anschließen; sie müssen nur an eine Unterdecke des notwendigen Flurs anschließen, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 4 Türen zwischen den Rauchabschnitten müssen nichtabschließbar, rauchdicht und selbstschließend sein. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge.
(5)Notwendige Flure, die in einen notwendigen Treppenraum oder unmittelbar ins Freie führen, dürfen nicht durch andere Räume unterbrochen sein.
(6)1 In notwendigen Fluren müssen
- Putze, Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
- Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 2 In Bezug auf Satz 1 Nr. 1 ist § 6 Abs. 2 Satz 5 entsprechend anzuwenden.
(7)1 Zum Betreten bestimmte Bauteile von offenen Gängen müssen einschließlich ihrer Unterstützungen entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein. 2 Offene Gänge sind vor den Außenwänden angeordnete notwendige Flure, die mindestens an einer Längsseite offen sind. 3 Umwehrungen von offenen Gängen dürfen Öffnungen nicht haben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4 Verglasungen in den Umwehrungen müssen mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein. 5 Für Wände und Umwehrungen an offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung gilt Absatz 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend. 6 Fenster dürfen in den Wänden im Sinne des Satzes 5 unterhalb einer Brüstungshöhe von 0,90 m nicht vorhanden sein. 7 Absatz 6 gilt entsprechend; § 18 Abs. 5 und 6 bleibt unberührt.