Absatz 2 werden die Worte "im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)
der jeweils gültigen Fassung" gestrichen. b)
Absatz 3 werden die Worte "im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)
der jeweils gültigen Fassung" gestrichen. c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom
Absatz 2 werden die Verweisung "§ 5 NNatG" durch die Verweisung "§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" und die Verweisung "§ 6 NNatG" durch die Verweisung "§ 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "
die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan
ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. 2 § 38 NAGBNatSchG gilt entsprechend." 7.
G gelten entsprechend" durch die Worte "§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a)
der Überschrift wird nach dem Wort "Pflege-" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklungsmaßnahmen" werden durch die Worte "Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt. b)
Satz 1 wird nach dem Wort "Pflege" ein Komma eingefügt und die Worte "und Entwicklung" werden durch die Worte "Entwicklung und Wiederherstellung" ersetzt. c) Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 § 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend." 9. § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: " 2 Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat;". 10.
11.
G" durch die Verweisung "§ 72 BNatSchG" ersetzt.
der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und § 60a Nrn. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie die §§ 60b und 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden." b) Absatz 4 wird gestrichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.