7.1 Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist von Empfängern nach Nummer 3.1 für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet bis zum 30.09.2026 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Der Antrag hat die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. 7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover. In eigener Aufgabenträgerfunktion ist Bewilligungsbehörde der LNVG das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Friedrichswall 1, 30159 Hannover. 7.3 Der Antrag ist formlos elektronisch zu stellen. 7.4 Die Empfänger nach Nummer 3.1 erhalten auf Antrag im Jahr 2026 monatliche Vorauszahlungen für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet, erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 09.01.2026 zu stellen. Bis zum 31.01.2026 ist ein konkretisierender Antrag auf Vorauszahlungen zu stellen. Diesem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Sofern noch nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundesweiten EAV-Vertrages erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht dem Einnahmeaufteilungsverfahren zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der prognostizierten Einnahmen von mehr als 5 % führt, können auf Antrag des Empfängers nach Nummer 3.1 angepasst erhöhte Vorauszahlungen geleistet werden. Die Vorauszahlungen betragen jeweils 7 % des an die Empfänger nach Nummer 3.1 für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet gewährten vorläufigen Ausgleichs für das Jahr 2025 und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 % des danach festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.