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Abschnitt 7 RL BL D-Ticket-Erl 2026 - Verfahren

7.1 Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist von Empfängern nach Nummer 3.1 für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet bis zum 30.09.2026 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Der Antrag hat die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. 7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover. In eigener Aufgabenträgerfunktion ist Bewilligungsbehörde der LNVG das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Friedrichswall 1, 30159 Hannover. 7.3 Der Antrag ist formlos elektronisch zu stellen. 7.4 Die Empfänger nach Nummer 3.1 erhalten auf Antrag im Jahr 2026 monatliche Vorauszahlungen für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet, erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 09.01.2026 zu stellen. Bis zum 31.01.2026 ist ein konkretisierender Antrag auf Vorauszahlungen zu stellen. Diesem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Sofern noch nicht alle aufschiebenden Bedingungen des bundesweiten EAV-Vertrages erfüllt sind, dadurch Einnahmen nicht dem Einnahmeaufteilungsverfahren zugeführt werden und dies zu einem Rückgang der prognostizierten Einnahmen von mehr als 5 % führt, können auf Antrag des Empfängers nach Nummer 3.1 angepasst erhöhte Vorauszahlungen geleistet werden. Die Vorauszahlungen betragen jeweils 7 % des an die Empfänger nach Nummer 3.1 für sich, Empfänger nach Nummer 3.2 und die erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsgebiet gewährten vorläufigen Ausgleichs für das Jahr 2025 und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 % des danach festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für

  1. Die Beträge werden jeweils zum
  2. eines Monats ausgezahlt. Im Fall der Nummer 4.2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich weiter. Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet eines Empfängers nach Nummer 3.1 oder 3.2 an der bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll die Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt. Die Vorauszahlungen werden auf den nach Nummer 7.1 zu beantragenden vorläufigen Ausgleich angerechnet. Billigkeitsleistungen, die über den danach gewährten Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind von den Empfängern nach Nummer 3.1 zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 7.5 Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 7.6 Die Empfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2 sowie die Verkehrsunternehmen sind von der Bewilligungsbehörde oder im Weiterleitungsverhältnis darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den BRH, den LRH oder das MW oder jeweils deren Beauftragte erfolgen kann. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  3. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom
  4. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 600)

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