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Art. 5 BeamtVRNRG - Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit".
  2. b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  3. aa)Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
  4. bb)Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
  5. c)Absatz 2 erhält folgende Fassung: "

(2)1 Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn
  1. die Richterin oder der Richter das
  2. Lebensjahr vollendet hat,
  3. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und,
  4. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf frühestens am
  5. Januar 2012 beginnen." d) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: "
(3)1 Ausnahmen von der nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 2 Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden." 2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "
(1)1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. 2 Bei Altersteilzeit soll in besonderen Härtefällen der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 3 In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann." 3. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Ruhestand
(1)Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
(2)1 Die Altersgrenze wird mit Vollendung des
  1. Lebensjahres erreicht. 2 Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem
  2. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des
  3. Lebensjahres. 3 Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem
  4. Dezember 1946 und vor dem
  5. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate 1947 1 1948 2 1949 3 1950 4 1951 5 1952 6 1953 7 1954 8 1955 9 1956 10 1957 11 1958 12 1959 14 1960 16 1961 18 1962 20 1963 22.
(3)Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen
  1. vor dem
  2. Februar 2010 Altersteilzeit,
  3. vor dem
  4. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 8 Satz 1 Nr. 2 oder
  5. Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 4b Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der am
  6. Januar 2010 geltenden Fassung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
  7. Lebensjahres.
(4)1 Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das
  1. Lebensjahr vollendet haben. 2 Vor dem
  2. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Richterin oder der Richter
  3. das
  4. Lebensjahr vollendet hat oder
  5. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist und das
  6. Lebensjahr vollendet hat.
(5)1 Auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der am
  1. Dezember 2011 noch nicht das
  2. Lebensjahr vollendet hat, ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. 3 Richterinnen und Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem
  3. Dezember 2011 das
  4. Lebensjahr vollenden, haben den Antrag abweichend von Satz 2 unverzüglich nach diesem Tag zu stellen."
  5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz
  6. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "
(2)Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden." 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz. b) Absatz 2 wird gestrichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.