4.1 Beantragung von Projekten nach den Nummern 2.1 und 2.2 4.1.1 Es ist eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts mit realistischen Annahmen in der Kalkulation vorzulegen. 4.1.2 Es sind bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre vor der Antragstellung offenzulegen. 4.1.3 Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort stammen, wobei die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75-km-Radius stattgefunden haben muss (regionaler Warenbezug). Waren i. S. dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinie ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen durch Unternehmen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale Warenbezug ist in Bezug auf die insgesamt beschafften Waren der durch die Investition geschaffenen Verarbeitungs- und Vermarktungskapazität monetär zu ermitteln und mit Vorlage des Verwendungsnachweises sowie während der Zweckbindungsfrist nachzuweisen. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf zu erstellen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht. 4.2 Beantragung von Projekten nach Nummer 2.3 4.2.1 Absatzförderprojekte nach Nummer 2.3.1 müssen die Voraussetzungen der AgrarGVO, insbesondere des Artikels 24, einhalten. 4.2.2 Projekte nach Nummer 2.3.1 beschränken sich auf Produkte, die in den Geltungsbereich des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.