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Abschnitt 4 RegWLwRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Beantragung von Projekten nach den Nummern 2.1 und 2.2 4.1.1 Es ist eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts mit realistischen Annahmen in der Kalkulation vorzulegen. 4.1.2 Es sind bewilligte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre vor der Antragstellung offenzulegen. 4.1.3 Im Fall der Förderung nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 müssen mindestens 50 % der bezogenen Waren aus einem Umkreis von maximal 75 km gemessen am Investitionsstandort stammen, wobei die letzte Herstellungsstufe der Waren im 75-km-Radius stattgefunden haben muss (regionaler Warenbezug). Waren i. S. dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Der Warenbezug i. S. dieser Richtlinie ist der Erwerb, der Besitzübergang bei Dienstleistungsverträgen durch Unternehmen sowie die Verarbeitung und Vermarktung eigener Produkte beim landwirtschaftlichen Unternehmen. Der regionale Warenbezug ist in Bezug auf die insgesamt beschafften Waren der durch die Investition geschaffenen Verarbeitungs- und Vermarktungskapazität monetär zu ermitteln und mit Vorlage des Verwendungsnachweises sowie während der Zweckbindungsfrist nachzuweisen. Im Fall der Verarbeitung und Vermarktung selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist der Nachweis über einen fiktiven, marktüblichen Preis für den Einkauf zu erstellen. Zur Antragstellung wird eine Selbsterklärung eingereicht. 4.2 Beantragung von Projekten nach Nummer 2.3 4.2.1 Absatzförderprojekte nach Nummer 2.3.1 müssen die Voraussetzungen der AgrarGVO, insbesondere des Artikels 24, einhalten. 4.2.2 Projekte nach Nummer 2.3.1 beschränken sich auf Produkte, die in den Geltungsbereich des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom

  1. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, EURATOM) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2024 (ABl. L, 2024/2019, 12.8.2024), fallen. 4.2.3 Bei Projekten nach Nummer 2.3.4 muss ein Konzept vorgelegt werden, das darauf ausgerichtet ist, den Bezug, die Verarbeitung und/oder den Absatz der dem Projekt zugrunde liegenden Erzeugnisse regional auszurichten und so der Unterstützung kurzer Versorgungsketten zu dienen. Das Konzept muss dabei die Schaffung neuer oder eine wesentliche Erweiterung bestehender Absatzmöglichkeiten zum Ziel haben. Die Region, auf die sich das Projekt bezieht, muss unter Darlegung nachvollziehbarer Kriterien definiert werden. Dabei kann diese das gesamte Landesgebiet oder Teilgebiete Niedersachsens umfassen; die Einbeziehung benachbarter Teilgebiete anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten ist zulässig. 4.2.4 Der Antragsteller hat das Projekt detailliert zu beschreiben und in einem Finanzierungsplan darzulegen, dass das Projekt eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage hat und die Finanzierung und die Durchführung des Projekts ohne Zuwendung nicht möglich ist. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  3. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom
  4. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 362)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.