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Abschnitt 5 BtVFRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Zuwendung für Personal- und Sachkosten zur Erfüllung der Aufgaben der Querschnittsarbeit beträgt höchstens 30 000 EUR pro Jahr. Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreuungsvereins Querschnittsarbeit im Umfang von mindestens 13 Wochenstunden geleistet wird. Bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt. Wenn mehr als 13 Wochenstunden geleistet werden, können diese über die Zusatzförderung gemäß Nummer 5.5 pauschaliert abgerechnet werden. Der Betreuungsverein hat im Fall der Wahrnehmung der Querschnittsarbeit durch mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Person namentlich zu benennen, welche die Querschnittsarbeit hauptamtlich verantwortet. Der Arbeitskraftanteil dieser verantwortlichen Mitarbeiterin oder dieses verantwortlichen Mitarbeiters hat für die Querschnittsarbeit mindestens 40 % der geförderten Querschnittsarbeit zu betragen. 5.3 Neu gegründete Betreuungsvereine können im Kalenderjahr ihrer Gründung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die die Aufgaben der Querschnittsarbeit erfüllen, eine Zuwendung anteilig vom Zeitpunkt der Anerkennung an erhalten, sofern die geförderte Stelle besetzt ist. Nummer 6.3 gilt entsprechend. 5.4 Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in Elternzeit nach § 15 BEEG oder Pflegezeit nach § 3 PflegeZG wird keine Zuwendung gewährt. Dies gilt auch für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die oder den der Anstellungsträger Leistungen nach dem SGB II , SGB III oder nach anderen Sonderprogrammen des Bundes oder des Landes erhält. Soweit die geförderte Stelle mehr als einen Monat unbesetzt ist, wird die Förderung anteilig gewährt. 5.5 Über die Förderung gemäß Nummer 5.2 hinaus kann dem Betreuungsverein für die Querschnittsarbeit gemäß § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BtOG eine Zusatzförderung nach den folgenden Kriterien gewährt werden: 5.5.1 Für den Abschluss von bis zu 25 Vereinbarungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BtOG mit einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer, die oder der eine solche Vereinbarung wünscht oder keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen hat (formalisierte Begleitung), kann eine Zuwendung von jeweils maximal 350 EUR gewährt werden. 5.5.2 Für jede ehrenamtliche Betreuung, die in Niedersachsen auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde, wird im Folgejahr nach Maßgabe der Nummer 6.5 eine Fallpauschale in Höhe von je maximal 720 EUR gewährt. Als ehrenamtliche Betreuung gilt auch die Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 15. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 585)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.