7.
- Die Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und die Leistungsbewertung haben die pädagogische Funktion sowohl der Bestätigung und Ermutigung, der Lernförderung, der Unterstützung bei der Selbsteinschätzung und der Lernbegleitung. Die Erziehungsberechtigten sind über die Lernentwicklung, den Leistungsstand, die Leistungsbewertung sowie über besondere Lernleistungen und -schwierigkeiten zu informieren. 7.
- Die Leistungsbewertung muss den Verlauf eines Lernprozesses berücksichtigen und dokumentieren und darf sich nicht ausschließlich auf punktuelle Leistungsmessung beziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch die Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg beeinträchtigen können. 7.
- Grundlage für die Leistungsbewertung sind: Beobachtungen des Lernprozesses schriftliche Leistungsnachweise bzw. alternative Leistungsnachweise mündliche Leistungen fachspezifische Leistungen In allen Fächern liegt ein besonderes Gewicht auf den mündlichen und fachspezifischen Leistungen. Sie dienen als Grundlage für die individuelle Förderung und für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit der Lernprozesse und damit über erforderliche Anpassungen. 7.
- Für die Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Leistungsnachweise gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie vierstündigen Wahlpflichtkursen und Naturwissenschaften sind 3 bis 4 schriftliche Leistungsnachweise je Schuljahr zu erbringen; die Zahl 4 gibt den Regelfall an. In den Fächern, die in einem Schuljahr einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr (Epochalfach) unterrichtet werden, ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach Sport wird kein schriftlicher Leistungsnachweis erbracht. In den übrigen Fächern sind zwei schriftliche Leistungsnachweise im Schuljahr zu erbringen. 7.5 An die Stelle der verbindlichen schriftlichen Leistungsnachweise nach Nr. 7.4 kann nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze auf Beschluss der Fachkonferenz, die im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz entscheidet, ein alternativer Leistungsnachweis treten, der schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. Die folgende Anzahl von schriftlichen Leistungsnachweisen kann in den Fächern und den Wahlpflichtkursen nach Nr. 7.4 durch einen alternativen Leistungsnachweis erbracht werden: in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie vierstündigen Wahlpflichtkursen und Naturwissenschaften die Hälfte der schriftlichen Leistungsnachweise, in den Fächern Musik, Kunst und Informatik sowie in zweistündigen Wahlpflichtkursen alle schriftlichen Leistungsnachweise und in den übrigen Fächern die Hälfte der schriftlichen Leistungsnachweise; wird von diesen übrigen Fächern ein Fach nur einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, können keine schriftlichen Leistungsnachweise ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen ersetzt darüber hinaus die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einen schriftlichen Leistungsnachweis je Doppelschuljahrgang. 7.
- Die schriftlichen Leistungsnachweise sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als 45 Minuten, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als 90 Minuten dauern. 7.
- Der Leistungsnachweis hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. 7.
- In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Leistungsnachweise auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde. 7.
- In den Schuljahrgängen 5 bis 7 werden Lernentwicklungsberichte erstellt. Für den Schuljahrgang 8 beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Bei Vergabe eines Notenzeugnisses in Schuljahrgang 8 wird ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler einschließlich der Hinweise zu besonderen Leistungen und ggf. zu erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Berichte der Schülerinnen und Schüler dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand. 7.
- Ab Schuljahrgang 9 werden Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf Antrag der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann nach Beschluss der Gesamtkonferenz ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden, sofern es sich nicht um Abschluss- oder Abgangszeugnisse handelt. 7.
- In den Fächern und Fachbereichen mit Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die jeweilige Anspruchsebene bezogen. 7.
- Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Leistungsnachweisen sind in dem Erlass "Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen" in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Einzelheiten zu den Lernentwicklungsberichten und Zeugnissen sind durch den Bezugserlass zu d geregelt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom
- August 2026 (SVBl. S. 369)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.