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Art. 3 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Satz 2 werden die Worte "wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht" durch die Worte "wenn 1. voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird, 2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht oder 3. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird" ersetzt.
  2. b)In Satz 4 wird die Angabe "§ 38 Abs. 4" durch die Angabe "§ 38 Abs. 8" ersetzt. 2. § 42 wird wie folgt geändert:
  3. a)Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "nachamtliche Verfassungstreuepflicht" angefügt.
  4. b)Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  5. c)Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: "

(2)Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestandes durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen." 3. § 50 wird wie folgt geändert:
  1. a)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
  2. b)Es wird der folgende Satz 2 angefügt: " 2 Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen." 4. § 77 wird wie folgt geändert:
  3. a)Der Überschrift werden die Worte "und öffentlichen Ehrenämter" angefügt.
  4. b)Im Wortlaut der Regelung werden nach den Worten "übernommen worden sind" ein Semikolon und die Worte "endet das Beamtenverhältnis nach § 23 Nr. 3 BeamtStG , so sind, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die öffentlichen Ehrenämter, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind, unverzüglich zu beenden" eingefügt. 5. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt: "§ 95a Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
(1)Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu übermitteln.
(2)1 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzubewahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2 Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3 § 32h NVerfSchG bleibt unberührt.
(3)1 Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2 Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu informieren."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.