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Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG-ZAV)

RdErl. d. ML v. 25.06.2024 - 302-20002-611/2024-5047/2024 - Vom

  1. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 282) Geändert durch RdErl. vom
  2. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 544) - VORIS 23100 - Bezug: RdErl. v. 05.04.2017 (Nds. MBl. S. 541), geändert durch RdErl. v. 02.05.2018 (Nds. MBl. S. 454) - VORIS 23100 - Zur Ausführung von § 6 Abs. 2 ROG vom 22.12.2008 ( BGBl. I S. 2986 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), i. V. m. § 8 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31) werden folgende VV erlassen: Inhaltsübersicht Abschnitt Zweck, Anlass und Grenzen des Zielabweichungsverfahrens 1 Zweck des Zielabweichungsverfahrens 1.1 Anlass für Zielabweichungsverfahren und notwendige Prüfungen im Vorfeld 1.2 Raumbedeutsamkeit des Vorhabens 1.2.1 Bestehen einer Bindung des Vorhabens an Ziele der Raumordnung 1.2.2 Zielqualität der Festlegung, mit der das Vorhaben kollidieren könnte 1.2.3 Verstoß des Vorhabens gegen ein Ziel der Raumordnung 1.2.4 Vermeidbarkeit eines Zielabweichungsverfahrens durch Modifizierung der Planung oder des Vorhabens 1.2.5 Grenzen des Zielabweichungsverfahrens (Erforderlichkeit einer Planänderung) 1.3 Antragserfordernis, Antragsberechtigung (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG), Inhalt und Umfang des Antrags 1.4 Voraussetzungen für die Zielabweichung 2 Raumordnerische Vertretbarkeit einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung 2.1 Vorliegen einer (unbeabsichtigten) Planungslücke 2.1.1 Zulässigkeit einer Raumordnungsplanung, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Planbarkeit) 2.1.2 Raumverträglichkeit der mit der Zielabweichung verfolgten Planung oder Maßnahme 2.1.3 Raumordnerische Vertretbarkeit während einer laufenden Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles 2.1.4 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung 2.2 Ermittlung der Grundzüge der Planung anhand der verfolgten Sicherungs-, Ordnungs- oder Entwicklungsinteressen in dem vom Vorhaben betroffenen räumlichen Bereich 2.2.1 Kein Wiederaufbrechen bereits gelöster Konflikte; kein Entstehen neuer Konflikte 2.2.2 Keine Präzedenzwirkung 2.2.3 Keine Durchbrechung eines gesamträumlichen Konzepts 2.2.4 Fallkonstellation Vorrang und Ausschluss 2.2.4.1 Fallkonstellation Vorranggebiete 2.2.4.2 Fallkonstellation Zentrale Orte 2.2.4.3 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung bei Vorgriff auf eine laufende Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles 2.2.5 Berührtsein der Grundzüge der Planung bei voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen 2.2.6 Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen 2.3 In ihren Belangen berührte öffentliche Stellen 2.3.1 Einholung des Einvernehmens, Anschreiben 2.3.2 Umsetzung in der Entscheidung der Landesplanungsbehörde 2.3.3 Benehmen mit den betroffenen Gemeinden 2.4 Soll-Entscheidung; Ermessenserwägungen 2.5 Befristet geltende Voraussetzungen für die bauleitplanerische Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 245e Abs. 5 BauGB 2.6 Zuständige Stellen 3 Zuständigkeitsverteilung zwischen den Landesplanungsbehörden; Zustimmung zum Verfahrensergebnis 3.1 Sonderfragen der Zuständigkeitsverteilung: Zielabweichungsverfahren im Verhältnis zu Raumverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren 3.2 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfung 3.2.1 Zielabweichungsverfahren im Vorfeld von Zulassungsverfahren 3.2.2 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahren und Planfeststellungsverfahren oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren 3.2.3 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse, Kosten 4 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse 4.1 Kosten 4.2 Sonderfall: feststellender Bescheid über Nichtvorliegen eines Zielverstoßes 5 Schlussbestimmungen 6 Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  3. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom
  4. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 282)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.