4.1 Persönliches Bekleidungskonto und jährliches Budget 4.1.1 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Außendienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 300 EUR. 4.1.2 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Innendienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 210 EUR. Eine überwiegend innendienstliche Funktion liegt vor bei Verwendung im MI; in den Stäben der Polizeibehörden/der PA NI; dies gilt nicht für die dort unmittelbar angegliederten Reiter- und Diensthundführerstaffeln sowie Polizeitrainerinnen und Polizeitrainer für das Systemische Einsatztraining (SET); in den Stäben der Polizeiinspektionen sowie in den angegliederten Organisationsbereichen Analysestelle, Einsatz und Verkehr, Allgemeine Gefahrenabwehr/Umweltschutz, Führungs- und Einsatzmittel; als Leiterin oder Leiter einer Polizeidienststelle; in der PA NI. 4.1.3 Jede oder jeder PVB, die oder der überwiegend Kriminaldienst versieht, erhält ein jährliches Bekleidungsbudget in Höhe von 60 EUR. 4.1.4 Zu Beginn des Bachelorstudiums an der PA NI erhalten PKA eine Zahlung in Höhe von 230 EUR auf ihr persönliches Bekleidungskonto. 4.1.5 Nach Ablauf der ersten eineinhalb Studienjahre erhalten PKA eine Folgezahlung in Höhe von 210 EUR auf ihr persönliches Bekleidungskonto. 4.1.6 Nach Abschluss des Bachelorstudiums erhält jede oder jeder PVB eine einmalige Zahlung in Höhe von 400 EUR auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto. 4.1.7 In den letzten 24 Monaten vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand wird ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt. 4.1.8 Eine Auszahlung des Guthabens findet nicht statt. 4.1.9 Den Polizeibehörden und der PA NI ist die Möglichkeit eröffnet, das jährliche Bekleidungsbudget von der oder dem PVB im begründeten Bedarfsfall abweichend von der überwiegenden Verwendung, maximal bis zu der unter Nummer 4.1.1 festgesetzten Höhe, zu gewähren, wenn das regelmäßige Tragen von Dienstkleidung im Außendienst zur Wahrnehmung ihrer unterschiedlichen Aufgaben und der Erfüllung der Dienstgeschäfte notwendig ist. 4.2 Vorgriff, Kappungen und Rückzahlungen 4.2.1 Das bis zum Zweifachen des nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 zu gewährenden jährlichen Bekleidungsbudgets kann in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. 4.2.2 Ein Vorgriff auf das nächste Haushaltsjahr ist bis zur Höhe des Jahresbetrages des Bekleidungsbudgets zugelassen. Der Vorgriff ist ab dem folgenden Jahr mit der Hälfte des Jahresbetrages zurückzuführen und spätestens zu dem Zeitpunkt auszugleichen, von dem an ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt wird. 4.2.3 Bei notwendigen Einzelfällen kann von der Polizeibehörde oder der PA NI, in welcher die oder der PVB Dienst versieht, ein Antrag an das MI auf Kürzung des Bekleidungsbudgets gestellt werden. Die Entscheidung obliegt dem MI. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 12. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 621)
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