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Abschnitt 1 NWA-SatzÄndBeschl

Die LReg hat die am 22.11.2024 und 25.04.2025 beschlossenen Änderungen der Satzung der "Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv" genehmigt. Die Satzungsänderung wird in der Anlage bekannt gemacht. "Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv" Satzungsänderung Die Satzung der "Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv" wird mit Wirkung vom 23.06.2025 wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Satz 1 werden die Worte "Stifterinnen bzw. Stifter" durch die Worte "Ursprungsstifterinnen bzw. Ursprungsstifter" ersetzt.
  2. b)In Satz 2 wird das Wort "Ursprungsstifter" durch die Worte "Ursprungsstifterinnen und Ursprungsstifter" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "

(1)1 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 2 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. den Aufbau, die Unterhaltung und den Betrieb der ,Stiftung Niedersächsisches Wirtschaftsarchiv‘ als zentrale Stelle zur Erfassung und dauerhaften Aufbewahrung von historisch bedeutsamen und archivwürdigen Informationsträgern aller Art aus dem Wirtschaftsleben des Landes Niedersachsen,
  2. die archivische Beratung von Unternehmen einschließlich der Unterstützung bei der Erstellung von Unternehmensgeschichten, Festschriften und historischen Konzeptionen und bei sonstigen Fragen der jeweiligen Wirtschaftsgeschichte,
  3. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen, die auf dem Gebiet der Wirtschaftsgeschichte Niedersachsens forschen,
  4. die Herausgabe von Publikationen mit Schwerpunkten zur Wirtschaftsgeschichte Niedersachsens. 3 Der Stiftungszweck kann auch durch eigene Projekte erfüllt werden."
  5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Abgabenordnung" die Angabe "(AO)" eingefügt. b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: "
(4)Die Stifter und ihre Erben erhalten keine über die in § 58 Nr. 6 AO genannten Beträge hinausgehenden Zuwendungen." 4. § 5 wird wie folgt geändert:
  1. a)Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird das Wort "Stiftungsvermögen" durch die Worte "anfängliche Grundstockvermögen" ersetzt.
  2. b)In Absatz 2 wird das Wort "Vermögen" durch das Wort "Grundstockvermögen" ersetzt.
  3. c)In Absatz 3 wird das Wort "Stiftungsvermögen" durch die Worte "Grundstockvermögen (einschließlich Zustiftungen)" ersetzt.
  4. d)In Absatz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Stiftungsvermögen" durch das Wort "Grundstockvermögen" ersetzt und das Wort "etwaiger" wird gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
  5. a)In Absatz 1 wird das Wort "Stiftungsvermögens" durch das Wort "Grundstockvermögens" ersetzt und das Wort "etwaiger" wird gestrichen.
  6. b)In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Stiftungsvermögen" durch das Wort "Grundstockvermögen" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert:
  7. a)Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
  8. b)Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: " 3 Beschlüsse können im Einzelfall auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht."
  9. c)Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: "
(5)Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft."
  1. d)Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 7. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert:
  2. a)In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Sätze 2 und 3 gelten" durch die Angabe "Satz 2 gilt" ersetzt.
  3. b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  4. aa)Im einleitenden Teil des Satzes 1 wird das Wort "Vorstandsmitglied" durch das Wort "Kuratoriumsmitglied" ersetzt.
  5. bb)In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "gilt § 8 Abs. 4 und 5" durch die Angabe "gilt § 8 Abs. 4 bis 6" ersetzt. 9. Dem § 12 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: " 3 Sie ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB ." 10. § 14 wird wie folgt geändert:
  6. a)In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Aufhebung" durch das Wort "Auflösung" ersetzt.
  7. b)In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Im Falle des Erlöschens, der Aufhebung durch die Stiftungsbehörde" durch die Worte "Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.