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§ 15 NBauPrüfVO - Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

(1)Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 3 vor dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch nachzuweisen (mündliche Prüfung).
(2)Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(3)1 Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
  1. a)Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke),
  2. b)Standsicherheit von Tragwerken,
  3. c)Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
  4. d)Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
  5. e)Baugrubensicherung,
  6. f)Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
  7. g)Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Sicherheitskonzepte und 2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, zur Überwachung der Bauausführung sowie zu Bauprodukten und Bauarten. 2 Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. 3 Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bodenmechanik sowie Bauphysik sein.
(4)1 Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" bewertet. 2 Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs durch die antragstellende Person kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden und die Prüfung wird ebenfalls insgesamt als nicht bestanden bewertet. 3 Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung.
(5)1 Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung. 2 Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(6)Das Ergebnis der Prüfung lautet:
  1. "Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau/Stahlbau/Holzbau erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau/Stahlbau/Holzbau erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."
(7)1 Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument angefertigt, ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu versehen, wird die Niederschrift in Papierform angefertigt, ist diese von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Tagesangabe zu unterschreiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.