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Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564 - VORIS 12000 -)

(1)Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 103; 2026 Nr. 28) Inhaltsübersicht * §§ Erster Teil Allgemeine Vorschriften Zweck des Verfassungsschutzes 1 Zuständigkeit 2 Aufgaben 3 Begriffsbestimmungen 4 Trennungsgebot 5 Zweiter Teil Bestimmung zum Beobachtungsobjekt Beobachtungsobjekt 6 Verdachtsobjekt 7 Verdachtsgewinnung 8 Dritter Teil Befugnisse zur Datenverarbeitung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 9 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 10 Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs 11 Zweites Kapitel Erhebung und sonstige Kenntnisnahme Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung 12 Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen 13 Nachrichtendienstliche Mittel 14 Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel 15 Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen 16 Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen 17 Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler 18 Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel 19 Besondere Auskunftsverlangen 20 Verfahrensvorschriften 21 Mitteilung an betroffene Personen 22 Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren 23 Registereinsicht 24 Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde 25 Drittes Kapitel Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung 26 Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken 27 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten 28 Viertes Kapitel Auskunft Auskunft an betroffene Personen 29 Fünftes Kapitel Übermittlung Übermittlung an inländische öffentliche Stellen 30 Übermittlung zur Strafverfolgung 31 Übermittlung zur Gefahrenabwehr 32 Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz 32a Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen 32b Übermittlung für Angebote zum Ausstieg 32c Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen 32d Übermittlung im Interesse der betroffenen Person 32e Allgemeine Übermittlungsverbote 32f Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung 32g Pflichten der empfangenden Stelle 32h Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht 33 Sechstes Kapitel Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Unabhängige Datenschutzkontrolle 33a Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes 33b Vierter Teil Parlamentarische Kontrolle Parlamentarisches Kontrollgremium 34 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums 35 Unterrichtungspflichten des Fachministeriums 36 Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht 37 Beauftragung einer oder eines Sachverständigen 38 Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 39 Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag 40 Fünfter Teil Schlussvorschriften Einschränkung von Grundrechten 41 Übergangsvorschrift 42 Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle 43
(1)Red. Anm.: Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes Vom
  1. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom
  2. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom
  3. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
  4. des Artikels 3 des Gesetzes vom
  5. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),
  6. des Artikels 3 des Gesetzes vom
  7. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und
  8. des Artikels 1 des Gesetzes vom
  9. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) bekannt gemacht. * Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

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