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Art. 16 HBeglG 2022 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: " 1 Im 1. Landes-, Kommunal- und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar, 2. Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar und 3. Genossenschaftswald hat die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) sowie der Waldschutz (§ 13) durch fachkundige Personen im Sinne des Absatzes 2 zu erfolgen (fachkundige Bewirtschaftung); die Entwicklung von Flächen nach § 13 Satz 2 sowie die Erforderlichkeit von Waldschutzmaßnahmen nach § 13 Satz 1 auf diesen Flächen ist in geeigneten Abständen zu überprüfen. 2 Die Waldbesitzenden weisen der zuständigen Waldbehörde in Bezug auf die vorhandene Naturalausstattung ihres Waldes jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals mit Ablauf des Planungszeitraums des am 1. Januar 2022 geltenden periodischen Betriebsplans, nach, dass die Verpflichtungen des Satzes 1 erfüllt worden sind; der Nachweis ist durch fachkundige Personen zu erstellen."
  3. bb)Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt: " 3 Für Wald nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 genügt ein zahlenbasierter Nachweis über die Beachtung der Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2."
  4. cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
  5. b)Absatz 2 wird gestrichen.
  6. c)Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
  7. aa)Satz 1 wird gestrichen.
  8. bb)Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.
  9. d)Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
  10. e)Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
  11. aa)Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb angemessener Frist sichergestellt wird, dass zur Erfüllung der Pflicht fachkundige Personen tätig werden."
  12. bb)In Satz 3 wird die Angabe "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt. 2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Betreuung und Förderung" . 3. Die §§ 16 und 17 erhalten folgende Fassung: "§ 16 Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes

(1)1 Zur fachkundigen Bewirtschaftung von Kommunal- und Genossenschaftswald nach § 15 Abs. 1 Satz 1 sind Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 in ausreichender Zahl einzusetzen. 2 Die Verpflichtung des Satzes 1 kann entweder durch eigenes Personal der Waldbesitzenden erfüllt oder mittels einer betreuten Bewirtschaftung (Betreuung) der Waldflächen durch Personal eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, dessen Mitglied die Waldbesitzenden sind, oder durch einen Vertrag sichergestellt werden, der abgeschlossen werden kann mit
  1. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
  2. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  3. einer anderen kommunalen Körperschaft,
  4. einem privaten Unternehmen oder
  5. einer Einzelperson. 3 Zur Betreuung gehört die betriebliche Beratung. 4 Die Betreuung kann darauf beschränkt werden, die Bewirtschaftungsmaßnahmen zu planen, den Nachweis nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 zu erbringen und die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vorzunehmen.
(2)Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollen den Besitzenden von Wald nach Absatz 1 Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 2 anbieten. § 17 Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes 1 Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. 2 Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten."
  1. Nach § 17a werden die folgenden §§ 17b und 17c eingefügt: "§ 17b Förderung der Betreuung 1 Das Land kann Besitzenden von Kommunal- und Genossenschaftswald Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gewähren, wenn sie für ihre Waldflächen Betreuung nach § 16 in Anspruch nehmen. 2 Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Betreuung von Waldflächen der Besitzenden von Wald nach § 17 in Verbindung mit § 16, wenn die Betreuung durch fachkundige Personen nach § 15 Abs. 2 erfolgt. 3 Der Zweck der Zuwendungen nach den Sätzen 1 und 2 soll jeweils auf die Umsetzung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, gerichtet sein. § 17c Erteilung allgemeiner Auskünfte Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilen den Besitzenden von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, unentgeltlich nicht betriebsbezogene Auskünfte zu allgemeinen Fragen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft."
  2. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und darin werden die Worte "in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung" durch die Worte "in der Fassung vom
  3. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595)" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.