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Abschnitt 6 LEADER-RL-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben - soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt - sind auf der Basis der Artikel 60 und 61 der AgrarGVO freigestellt. Hierunter fallen insbesondere Vorhaben mit einer maximalen Fördersumme von 200 000 EUR für

  1. a)Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, tätig sind, die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten im ländlichen Raum ausüben, die nicht unter Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom 11. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 11.3.2025), - im Folgenden: AEUV - fallen, sofern diese Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden; und
  2. b)Gemeinden und Gemeindeverbände, die den folgenden Themen zugeordnet werden können: Forschung, Entwicklung und Innovation, Umwelt, Beschäftigung und Ausbildung, Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, Forstwirtschaft, Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Lebensmittelerzeugnissen, Sport. Soweit Vorhaben die Vorgaben der AgrarGVO nicht erfüllen, müssen diese Vorhaben die Vorgaben der De-minimis-Verordnung befolgen, soweit nicht Vorhaben auf der Grundlage anderer im GAP-Strategieplan programmierter Maßnahmen umgesetzt werden und diese gesondert notifiziert wurden. Für Vorhaben, die auch auf der Grundlage von Richtlinien zu Maßnahmen des ELER, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) durchgeführt werden könnten, gelten die dortigen beihilferechtlichen Bestimmungen. 6.2 Wird im Rahmen dieser Maßnahme Personal eingestellt, dessen Gehalt sich an den Einstufungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD oder TV-L) anlehnt, so muss auch die Arbeitsplatzbeschreibung den Tätigkeitsmerkmalen dieser Einstufung entsprechen. 6.3 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Gegenstände erworben oder hergestellt werden, nach VV Nr. 4.2.4/VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Die Frist beträgt bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung zwölf Jahre, sowie bei technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen fünf Jahre ab Lieferung und endet mit Ablauf des fünften bzw. zwölften auf die Schlusszahlung folgenden Kalenderjahres. In diesem Zeitraum führen insbesondere Änderungen der Eigentumsverhältnisse, durch die ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, oder erhebliche Veränderungen der Art oder den Zielen des Vorhabens zu einer zumindest teilweisen Rückzahlung der gewährten Zuwendung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.