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§ 12 NBauPrüfVO - Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik

(1)1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei sich den Prüfungsausschuss. 2 Dieser überprüft in einem Prüfungsverfahren gemäß § 13 das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der antragstellenden Person und erstellt eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person. 3 Die Bescheinigung muss von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder die vorsitzende Person vertretende Person im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages unterschrieben sein.
(2)1 Der Prüfungsausschuss besteht aus einer vorsitzenden Person, einer die vorsitzende Person vertretenden Person und fünf beisitzenden Personen. 2 Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
  1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor, die oder der als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anerkannt ist,
  2. eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für jede Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c , die oder der von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen ist, und
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer unteren Bauaufsichtsbehörde. 3 Sofern das Mitglied nach Nummer 1 als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur anerkannt ist, muss sie als Mitglied im Prüfungsausschuss von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen sein. 4 Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss. 5 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen, Wiederberufungen sind zulässig. 6 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann stellvertretende Mitglieder berufen, wenn regulär für den Prüfungsausschuss berufene Personen verhindert sind. 7 Abweichend von Satz 5 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
  4. wenn die Person die Voraussetzung für die Berufung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt oder
  5. mit der Vollendung des
  6. Lebensjahres; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 8 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von der oberen Grenze des Lebensalters zulassen. 9 Unbeschadet des Satzes 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3)1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. 2 Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Sie sind ehrenamtlich im Prüfungsausschuss tätig und erhalten für diese Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von der obersten Bauaufsichtsbehörde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.