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Abschnitt 6 RL Start-up-Zentren - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Start-up-Zentren sollen im Bewilligungszeitraum jeweils 24 oder mehr Letztempfängerinnen und Letztempfänger betreuen, jedoch mindestens jeweils fünf in einem Kalenderjahr. Mehrere Einzelpersonen, die das gleiche Gründungsvorhaben gemeinsam verfolgen, werden dabei nur einmal gezählt. 6.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger müssen im Rahmen der Mittelabrufe gegenüber der Bewilligungsbehörde bestätigen, dass sie während der Geltungsdauer dieser Richtlinie nur einmalig und bei einem Erstempfänger betreut worden sind. 6.3 Im Zuge der Mittelabrufe haben die Erstempfänger der Bewilligungsbehörde nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass Betreuungsleistungen nach dem Betreuungskonzept für die jeweiligen Letztempfängerinnen und Letztempfänger im jeweiligen Betreuungsmonat erbracht wurden. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger bestätigen monatlich die Erbringung der Betreuungsleistungen an mindestens 16 Tagen im Monat. 6.4 Begünstigte der Förderung sind ausschließlich die Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Die Erstempfänger reichen die Vorteile aus der Förderung an diese weiter, weshalb die Zuwendung an die Erstempfänger für diese keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom

  1. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2022, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom
  2. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 11.3.2025) - im Folgenden: AEUV - darstellt. 6.4.1 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erhalten die Leistungen der Erstempfänger kostenfrei. Soweit dies gegenüber den Letztempfängerinnen und Letztempfängern eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, erfolgt die Zuwendung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Dazu holen die Erstempfänger vor Leistungsbeginn von den Letztempfängerinnen und Letztempfängern eine De-minimis-Erklärung ein und leiten diese zur Prüfung der zulässigen Höchstbeträge an die Bewilligungsbehörde weiter. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, prüft die Bewilligungsbehörde stattdessen dort die Höhe der bisher gewährten Beihilfen an die jeweilige Letztempfängerin oder den jeweiligen Letztempfänger. Die Bewilligungsbehörde informiert den Erstempfänger über den Förderhöchstbetrag für die Letztempfängerinnen und Letztempfänger. 6.4.2 Der Erstempfänger gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde die Höhe der Förderung je Letztempfängerin oder Letztempfänger an. Die Höhe der Förderung ergibt sich aus der Höhe der Zuwendungen für die Ausgaben des Erstempfängers gemäß Nummer 5.3 für die gegenüber den Letztempfängerinnen und Letztempfängern erbrachten Leistungen für die Dauer der Betreuung. Die Zuordnung der Ausgaben des Erstempfängers zu den Letztempfängerinnen und Letztempfängern hat in einem nachvollziehbaren Verfahren zu erfolgen. Die Bewilligungsbehörde stellt der jeweiligen Letztempfängerin oder dem jeweiligen Letztempfänger eine De-minimis-Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. 6.5 Während des Bewilligungszeitraumes müssen die Erstempfänger der Bewilligungsbehörde mit Stand vom
  3. Juni und
  4. Dezember des jeweiligen Jahres folgende Kennzahlen übermitteln: Anzahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die die Betreuung im vorherigen Kalenderhalbjahr vorzeitig beendet haben, Anzahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, deren Betreuung im vorherigen Kalenderhalbjahr abgeschlossen wurde oder die zum Stichtag betreut werden und einen Sitz oder eine voraussichtliche Betriebsstätte in Niedersachsen haben, Anzahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die ab Januar 2026 betreut wurden oder zum Stichtag betreut werden und im vorherigen Kalenderhalbjahr ein Unternehmen gegründet haben, Anzahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die ab Januar 2026 betreut wurden und nach Abschluss der Betreuung als Unternehmen noch am Markt aktiv sind oder das Gründungsvorhaben noch verfolgen, Höhe des eingeworbenen Beteiligungskapitals der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die ab Januar 2026 betreut wurden oder zum Stichtag betreut werden, an dessen Einwerbung das Start-up-Zentrum aktiv beteiligt war, Höhe weiterer öffentlicher Zuwendungen der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die ab Januar 2026 betreut wurden oder zum Stichtag betreut werden, an deren Beantragung das Start-up-Zentrum aktiv beteiligt war, Anzahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die zum Stichtag betreut werden oder deren Betreuung im vorherigen Kalenderhalbjahr abgeschlossen wurde, die eigene Umsätze generieren, und Anzahl erfolgreicher Vermittlungen von Kundenaufträgen oder vertraglich vereinbarten Kooperationen an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die ab Januar 2026 betreut wurden oder zum Stichtag betreut werden, an denen das Start-up-Zentrum aktiv beteiligt war, insbesondere zu niedersächsischen KMU. Mehrere Einzelpersonen, die das gleiche Gründungsvorhaben gemeinsam verfolgen, werden nur einmal gezählt. 6.6 Die Erstempfänger sind zu verpflichten, bei der Bewertung der Wirksamkeit der Förderung während und bis zu fünf Jahre nach der Laufzeit des Förderprogramms gegenüber der Bewilligungsbehörde sowie dem MW mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber den für die Evaluation beauftragten Institutionen. 6.7 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns werden gegenüber den Erstempfängern die ANBest-P für verbindlich erklärt. 6.8 Die Erfüllung der sich aus dem Bewilligungsbescheid oder den Vereinbarungen mit den Letztempfängerinnen und Letztempfängern ergebenden etwaigen steuerlichen Verpflichtungen obliegt den Erstempfängern in eigener Verantwortlichkeit und ist von diesen in geeigneter Form sicherzustellen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom
  6. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 442)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.