Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt. 2. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)In Nummer 2 werden die Worte "die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, und" gestrichen.
- b)Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
- c)Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: "4. Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und 5. Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG ". 4. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG" ersetzt und nach dem Wort "Finanzierungsmittel" werden ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt" eingefügt.
- b)Am Ende der Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- c)Es werden die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 eingefügt: "9. vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2, 10. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel, 11. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4, 12. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel, 13. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie".
- d)Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wie folgt geändert: Das Wort "Krankenhausträgern" wird durch das Wort "Fördermittelempfängern" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a)In den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 9" durch die Angabe "Nr. 14" ersetzt.
- b)Es werden die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 eingefügt: " 5 Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6 Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 7 Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden."
- c)Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. 6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- b)Satz 2 wird gestrichen. 7. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen."