4.1 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Der Bedarf ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") von Unternehmen (Ansiedlung oder Erweiterung) entsprechend zu belegen. 4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird. 4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein. 4.4 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken. Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab. 4.5 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen. 4.6 Bei der Antragstellung für hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen: 4.6.1 Fachliche Qualitätskriterien Fachliche Qualitätskriterien sind: 4.6.1.1 Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze, 4.6.1.2 Hochwertigkeit der Maßnahme: Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.