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Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren

Vom 6. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 66 - VORIS 31040 -) (1) (2) (3) Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Finanzminister, und der Freistaat

Artikel 8Abs.

1 des Staatsvertrages bei. Der Beitritt erfolgt vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung des Niedersächsischen Landtages.

Artikel 8Abs.

3 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Artikel 8Abs.

4 Satz 3 des Staatsvertrages werden die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelung des Staatsvertrages für das Land Niedersachsen geltenden Fassung sowie anschließende Satzungsänderungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Artikel 8Abs.

4 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Niedersächsische Staatskanzlei. Hannover, den 6. Mai 2025 Für das Land Niedersachsen Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Olaf Lies

(3)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung *) Vom
  1. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 24) Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom
  2. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 66) wird bekannt gemacht, dass der Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag nach dessen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 zum
  3. Januar 2026 in Kraft getreten ist. *) Im Anhang wird

Artikel 8Abs.

4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts Niedersachsens und dem damit verbundenen Inkrafttreten des Staatsvertrages in Niedersachsen geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag bekannt gemacht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.