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Art. 5 HBeglG 2017 - Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"

§ 1 Errichtung 1 Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen". 2 Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. § 2 Zweck des Sondervermögens 1 Mit der Errichtung des Sondervermögens soll im Bereich der Krankenhausversorgung der Nachholbedarf bei der Durchführung von Investitionen abgebaut und der Strukturwandel im Krankenhauswesen gefördert werden. 2 Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die Träger von Plankrankenhäusern ( § 108 Nr. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs ) zur Durchführung von Investitionen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 ( BGBl. I S. 886 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. November 2016 ( BGBl. I S. 2500 ), verwenden. § 3 Finanzierung

(1)1 Das Land führt dem Sondervermögen in den Jahren 2017 und 2042 einen Betrag in Höhe von jeweils 16 000 000 Euro und in den Jahren 2018 bis 2041 einen Betrag in Höhe von jährlich 32 000 000 Euro zu. 2 Die jährlichen Zuführungsbeträge werden entsprechend § 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes anteilig von den dort genannten Kommunen aufgebracht.
(2)Soweit ein Krankenhausträger aus dem Sondervermögen erhaltene Fördermittel zu erstatten hat, fließen diese dem Sondervermögen zu. § 4 Zweckbindung 1 Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG verwendet werden, die
  1. der Zusammenlegung von Standorten oder Betriebsstätten,
  2. der Sicherstellung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum,
  3. dem Ausbau von überregionalen Leistungsschwerpunkten oder
  4. der sonstigen Verbesserung von Versorgungsstrukturen dienen. 2 Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht. § 5 Fördervoraussetzungen Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass
  5. der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG vor dem
  6. Juli 2016 gestellt wurde,
  7. die Finanzierung aus dem Sondervermögen vor dem
  8. April 2017 beantragt wird,
  9. das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium als Bewilligungsbehörde der Verwendung eines Darlehens nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom
  10. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch Gesetz vom
  11. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 148), zustimmt,
  12. die Investitionsmaßnahme in ein Investitionsprogramm nach § 5 NKHG aufgenommen wird und
  13. sich die Laufzeit der zu fördernden Darlehen und die Summe der dafür aufzubringenden Jahresbeträge im Rahmen der Laufzeit des Sondervermögens und seiner jeweiligen Höhe halten. § 6 Verwaltung
(1)1 Das Sondervermögen wird von dem für die Krankenhausversorgung zuständigen Ministerium verwaltet. 2 Das Ministerium kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(2)1 Für das Bewilligungsverfahren gelten die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen über die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG . 2 Soweit die Besonderheiten einer Darlehensfinanzierung dies erfordern, erlässt das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium besondere Verwaltungsvorschriften. § 7 Übersicht und Nachweis 1 Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2 Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5052 im Einzelplan 05 ausgewiesen. 3 Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt. § 8 Auflösung des Sondervermögens 1 Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2042 aufgelöst. 2 Mittel des Sondervermögens, die bis zum 31. Dezember 2042 nicht für Zwecke gemäß § 4 verausgabt werden, sind entsprechend den jeweiligen Mitfinanzierungsanteilen an den Landeshaushalt und die in § 1 Satz 1 NKHG genannten Kommunen abzuführen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.