(1)1 Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. 2 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. 3 Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern das Land Nordrhein-Westfalen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Länder.
(2)1 Die Regelungen des Staatsvertrags treten für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Beitrittserklärung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt. 2 Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt
(1).
(3)1 Mit dem Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 werden vorbehaltlich des Artikels 3 die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in dem beitretenden Land eingerichtet haben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft. 2 Die Regelungen dieses Staatsvertrags gelten für das beitretende Land sowie die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die in diesem Land ihren Kanzleisitz eingerichtet haben, mit der Maßgabe, dass das beitretende Land jeweils an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen tritt. 3 Soweit Regelungen dieses Staatsvertrags an den Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfen, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 2. 4 An die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen tritt das in der Beitrittserklärung benannte Ministerium.
(4)1 Dieser Staatsvertrag sowie der Tag des Inkrafttretens für das beitretende Land sind entsprechend den Vorschriften des beitretenden Landes bekanntzumachen. 2 Artikel 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen sind in dem in der Beitrittserklärung benannten Publikationsorgan des beitretenden Landes bekanntzumachen. 4 Für die Bekanntmachung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt Artikel 9 Abs. 4 entsprechend, wobei an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die in der Beitrittserklärung benannte Stelle tritt.
(1)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung *) Vom
- März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 24) Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom
- September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 66) wird bekannt gemacht, dass der Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag nach dessen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 zum
- Januar 2026 in Kraft getreten ist. *) Im Anhang wird gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts Niedersachsens und dem damit verbundenen Inkrafttreten des Staatsvertrages in Niedersachsen geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag bekannt gemacht.