6.1 Anforderungen an die Unterlagen zur Einleitung des RVP-Verfahrens Generell werden folgende Verfahrensunterlagen für die Raumverträglichkeitsprüfung benötigt, die entsprechend des von der Landesplanungsbehörde festgestellten Untersuchungsrahmens ausgestaltet und ggf. um besondere Fachbeiträge ergänzt werden müssen:
- a)Beschreibung der Art und des Umfangs des Vorhabens einschließlich der wichtigsten technischen Bau- und Betriebsmerkmale, Bedarf an Grund und Boden und an einer Nutzung anderer natürlicher Ressourcen, Angaben zu den vom Vorhaben ausgehenden Emissionen, Umweltbelastungen und Risiken,
- b)Beschreibung des geplanten Standortes oder der geplanten Trasse und etwaiger Alternativen, bei Erwägung von Alternativen auch Darlegung der wesentlichen Auswahlgründe für die vom Vorhabenträger bevorzugte Alternative sowie der Gründe für das Verwerfen einzelner Alternativen,
- c)Beschreibung des betroffenen Raums und der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie sonstige Nutzungsansprüche und Raumfunktionen im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
- d)Angaben zu Anforderungen an Erschließung und Infrastruktur (z. B. Verkehr, Abfall, Energie, Wasser, Abwasser); ggf. Beschreibung notwendiger Aus- und/oder Neubaumaßnahmen,
- e)für die überschlägige Prüfung von Umweltauswirkungen erforderliche weitere Angaben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG i. V. m. Anlage 2 des UVPG zu den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens, insbesondere zur ökologischen Empfindlichkeit der ggf. durch das Vorhaben beeinträchtigten Gebiete und zu raumbedeutsamen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Diese Angaben müssen so gestaltet sein, dass sie eine Prüfung durch die Landesplanungsbehörde anhand der Kriterien nach Anlage 3 des UVPG entsprechend des Planungsstandes des Vorhabens erlauben. Der Vorhabenträger kann auch eine Beschreibung von Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen ( Anlage 2 Nr. 3 UVPG ). Ein formaler UVP-Bericht im Sinne des § 16 UVPG ist nicht vorzulegen. Bei Vorhaben von öffentlichen Vorhabenträgern und Vorhaben von privaten Vorhabenträgern, soweit sie Gemeinwohlaufgaben wahrnehmen, soll in den Unterlagen ferner auf das Bestehen eines bereits gesetzlich festgestellten Bedarfs hingewiesen werden. 6.2 Prüfung der Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit, Verfahrensdauer Wurde festgestellt, dass eine Raumverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist nach Vorlage der Verfahrensunterlagen das RVP-Verfahren einzuleiten und innerhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG genannten sechsmonatigen Frist abzuschließen. Diese Frist beginnt am Tag nach der vollständigen Vorlage der Verfahrensunterlagen durch den Vorhabenträger. Sind die eingereichten Unterlagen zunächst unvollständig, gilt dies aber nur dann als Fristbeginn, wenn innerhalb eines Monats die fehlenden Unterlagen von der Landesplanungsbehörde nachgefordert wurden. Werden nach Vorlage eines Antrags mit Verfahrensunterlagen innerhalb eines Monats keine weiteren Unterlagen von der Landesplanungsbehörde nachgefordert, gilt automatisch der Vorlagetag des Antrags als Fristbeginn ( § 15 Abs. 2 Satz 5 ROG ), unabhängig davon, ob die Unterlagen tatsächlich von Anfang an vollständig waren oder ob später doch fehlende Unterlagen nachgefordert werden müssen. Daher hat die Landesplanungsbehörde zügig zu prüfen, ob diese inhaltlich vollständig sind und in der erforderlichen Anzahl vorliegen. Wird für ein gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG angezeigtes Vorhaben festgestellt, dass ein RVP-Verfahren erforderlich ist, muss ebenso zügig auf eine ggf. notwendig Vervollständigung der Unterlagen hingewirkt werden, um die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens treffen zu können (siehe Nummer 4.4). Ist innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Landesplanerische Feststellung ergangen, endet das Verfahren ergebnislos. Die Landesplanungsbehörde darf die Verfahrensdauer von sich aus nicht verlängern, sofern der Vorhabenträger nicht ausdrücklich eine Weiterführung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 ROG beantragt. Hierauf ist der Vorhabenträger frühzeitig hinzuweisen, einschließlich des Umstands, dass für durchgeführte Verfahrensschritte auch bei ergebnisloser Beendigung des Verfahrens Kosten erhoben werden können. 6.3 Nachforderung von Verfahrensunterlagen im Verlauf des RVP-Verfahrens Werden im weiteren Verfahren neue, entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen, kann die Landesplanungsbehörde vom Vorhabenträger auch die Vorlage ergänzender Unterlagen und Gutachten verlangen, die vorher bei Festlegung des Untersuchungsrahmens noch nicht abgestimmt wurden. Wegen des damit verbundenen Zeit- und Verwaltungsaufwands (z. B. Durchführung eines Vergabeverfahrens) soll die Landesplanungsbehörde nur in Ausnahmefällen selbst Gutachten auf Kosten des Vorhabenträgers einholen ( § 10 Abs. 1 Satz 6 NROG ). Ergeben sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf weitere ernsthaft in Betracht kommende Alternativen (z. B. aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage oder aufgrund der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung), hat die Landesplanungsbehörde vom Vorhabenträger hierzu ergänzende Unterlagen anzufordern, soweit dies zur Bewertung dieser Alternativen erforderlich ist. Werden für ernsthaft in Betracht kommende Alternativen weder vom Vorhabenträger noch von anderen Verfahrensbeteiligten bewertbare Unterlagen vorgelegt, trifft die Landesplanungsbehörde keine Pflicht zu deren Erarbeitung oder zur Vergabe eines Auftrags zur Erarbeitung zusätzlicher Verfahrensunterlagen an ein externes Planungsbüro. Die mögliche Einholung von Gutachten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 NROG beschränkt sich nur auf einzelne fachliche Aspekte, nicht aber auf die Erarbeitung vollständiger Verfahrensunterlagen für eine zusätzliche Alternative. Erklärt sich der Vorhabenträger bereit, nachgeforderte Verfahrensunterlagen beizubringen, ist zu klären, ob er auch eine ggf. notwendig werdende Verlängerung der sechsmonatigen Verfahrensdauer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 ROG beantragen wird. Zu weiteren verfahrensrechtlichen Anforderungen aufgrund einer Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen während des laufenden RVP-Verfahrens wird auf Nummer 7.2 verwiesen. Bringt der Vorhabenträger keine nachgeforderten Verfahrensunterlagen bei und ist die Raumverträglichkeitsprüfung ohne die ergänzenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig durchführbar, endet das Verfahren im Regelfall mit dem Ergebnis, dass die Raumverträglichkeit des Vorhabens oder einzelner räumlicher Alternativen nicht oder nur eingeschränkt festgestellt werden kann. In der Landesplanerischen Feststellung wären die bisherigen landesplanerischen Prüfergebnisse darzulegen und auf die aufgetretenen Schwierigkeiten und Prüflücken hinzuweisen. Dies umfasst auch Hinweise auf erst spät aufgezeigte räumliche Alternativen, die ohne nähere Unterlagen nicht beurteilt werden konnten und deren spätere Prüfung angezeigt wäre. Im Falle erheblicher Verzögerungen durch nachträgliche Anforderungen an die Verfahrensunterlagen kann das RVP-Verfahren ggf. auch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG durch Zeitablauf ohne Landesplanerische Feststellung enden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 2. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 466)