6.1 Beamtenverhältnis Eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe an berufsbildenden Schulen ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Die einstellende berufsbildende Schule ist gehalten, dem RLSB möglichst vollständige Bewerbungs- und Prüfungsunterlagen vorzulegen. 6.2 Tarifbeschäftigtenverhältnis Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, erfolgt eine Einstellung in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis. Dabei wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschlossen. Wird der Erfolg der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung nach Nr. 8 dieses Erlasses festgestellt und können die erforderlichen LP zur Anerkennung eines zweiten Faches vollständig nachgewiesen werden, wird der Vertrag entfristet. Wird der Erfolg der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung nach Nr. 8 dieses Erlasses festgestellt, aber werden die ggf. erforderlichen LP zur Anerkennung eines zweiten Faches nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, endet der Vertrag. Es kann aber gem. TV-L ein unbefristeter Änderungsvertrag als "Ein-Fach-Lehrkraft" geschlossen werden, wenn für dieses Fach die Studienleistungen ggf. unter Anrechnung erbrachter Leistungen gem. 2.3 in vollem Umfang vorliegen. Mit Personen nach Nr. 1.1.b dieses Erlasses kann nach erfolgreicher Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme ein unbefristeter Vertrag als "Ein-Fach-Lehrkraft" geschlossen werden. Voraussetzung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag ist für beide Personenkreise die Erfüllung der unter 1.5 dieses Erlasses definierten Sprachkenntnisse. 6.3 Fehlende berufliche Tätigkeiten Zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 8 NLVO-Bildung ist eine berufliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 NLVO-Bildung erforderlich. Liegt bei Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Abschluss zwei Fächern zugeordnet wurde, keine bzw. keine vollumfängliche anrechenbare berufliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung vor, werden die im Rahmen des nach Nr. 6.2 geschlossenen Vertrages erbrachten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft auf die geforderten Zeiten beruflicher Tätigkeit angerechnet; bei einer Beschäftigung in Teilzeit ist § 8 Abs. 3 NLVO-Bildung zu beachten. Weitere fehlende Zeiten beruflicher Tätigkeit gem. § 8 NLVO-Bildung als Lehrkraft können nach Entfristung bzw. Umwandlung des Vertrages erbracht werden. Für die Quereinsteigenden, denen das Zweitfach erst nachträglich zugeordnet werden kann, beginnt die anrechenbare berufliche Tätigkeit grundsätzlich erst nach Erbringen der letzten erforderlichen Studienleistung oder der entsprechenden Ersatzleistungen nach Ziffer 2.3. Zu beachten ist, dass Zeiten, die für die Zuordnung des Zweitfachs angerechnet werden, nicht für den Erwerb der Lehrbefähigung angerechnet werden können. Zeiten, die für den Erwerb der Lehrbefähigung benötigt werden, können nicht für die Verkürzung der Probezeit angerechnet werden. Nach vollständiger Erfüllung der geforderten beruflichen Tätigkeiten und dem Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 8 NLVO-Bildung kann eine Berufung in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der sonstigen beamtenrechtlichen Vorgaben auf Antrag der Lehrkraft erfolgen. 6.4 Befristete Einstellung Eine Einstellung von Personen nach Nr. 1.3.b, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Lehramtsstudiums mit Master of Education noch nicht angetreten haben oder ihn noch mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen können, ist in der Regel nur befristet, insbesondere zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst, möglich. Auf die Nrn. 1.4 - 1.6 dieses Erlasses wird hingewiesen. Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Personen ohne lehramtsbezogene Ausbildung befristet beschäftigt werden. Dies betrifft Personen, die über einen erfolgreich abgeschlossenen Hochschulabschluss (min. akkreditierter Bachelor/Diplom (FH)) verfügen. Die Kompetenzen zur Umsetzung der curricularen Vorgaben müssen sich aus dem Hochschulabschluss in Verbindung mit der vorherigen Ausbildung oder der bisherigen beruflichen Tätigkeit ableiten lassen. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung. Der Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung und entsprechend auch eine Verbeamtung dieser Personen auf der Grundlage des § 8 NLVO-Bildung ist nicht möglich; sie sind auf die Regelungen in §§ 6 f. NLVO-Bildung zu verweisen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 17. Juni 2025 (SVBl. S. 421)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.