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§ 9 NBauPrüfVO - Weitere Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Verlegung des Hauptsitzes

(1)1 Die Gründung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Die Genehmigung kann befristet erteilt werden, wenn eine Niederlassung nur vorübergehend bestehen soll. 4 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
  1. wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken,
  2. wegen der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder
  3. aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 5 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Gründung einer weiteren Niederlassung ist entsprechend § 11 Abs. 1 zu übermitteln. 6 Im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Niederlassung muss angegeben sein,
  4. welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit in der weiteren Niederlassung mitwirken sollen, mit welcher Qualifikation und welchem Umfang tätig werden und
  5. wie die Überwachung der Aufgabenerledigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Nummer 1 durch die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur sichergestellt ist. 7 Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Niederlassung ist beizufügen:
  6. ein Nachweis über die eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie
  7. ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 . 8 Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes ab. 9 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von in der Regel fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die weitere Niederlassung noch vorliegen.
(2)1 Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur ihren oder seinen Hauptsitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, von Niedersachsen in ein anderes Land oder in einen anderen Staat, hat sie oder er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Die Erklärung ist im Fall der elektronischen Übermittlung von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde übermittelt die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Unterlagen der Anerkennungsbehörde des Landes oder Staates, in dem die Prüfingenieurin ihren oder der Prüfingenieur seinen neuen Hauptsitz ansiedeln will. 4 Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Hauptsitzes in ein anderes Land und in einen anderen Staat endet die Fachaufsicht für Niedersachsen über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur und erlischt die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 5 .
(3)1 Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur den Hauptsitz von einem anderen Land nach Niedersachsen, hat sie und er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen; ein neues Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich. 2 Die Erklärung ist im Fall der elektronischen Übermittlung von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und im Fall der Übersendung als Dokument in Papierform unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde fordert die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Unterlagen bei der vorher zuständigen Behörde an; dies schließt insbesondere die Nachweise für das Erfüllen der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 sowie das Vorliegen des Haftpflichtversicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ein. 4 Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Hauptsitzes nach Niedersachsen beginnt die Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur und ist die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 5 vorzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.