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Abschnitt 6 IGSArbRdErl - Differenzierung und individuelle Förderung der Lernentwicklung

6.

  1. Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des unterschiedlichen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und -anforderungen notwendig. Innere und äußere Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie Interessen und Neigungen berücksichtigt werden. Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung (vgl. Nr. 6.3.1) sollen alle Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, die Grundanforderungen der Kerncurricula sowie möglichst darüber hinaus gehende erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung (vgl. Nr. 3.3) sollen sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen (vgl. Nr. 6.3.2) sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände ausgleichen sowie besondere Herausforderungen meistern können. Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. In den unter Nr. 6.3.1.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen erfolgt eine Fachleistungsdifferenzierung. 6.
  2. Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist grundlegendes Unterrichtsprinzip und dient der Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforderungen (erhöhte und grundlegende Anspruchsebene), in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien. 6.3 Formen äußerer Differenzierung in der IGS sind: Fachleistungsdifferenzierung (vgl. Nr. 6.3.1) Wahlpflichtunterricht (vgl. Nr. 3.3) Wahlunterricht (vgl. Nr. 3.4) Arbeitsgemeinschaften (vgl. Nr. 3.4) Förderunterricht (vgl. Nr. 6.3.2) 6.3.1 Fachleistungsdifferenzierung 6.3.1.1 Für die Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen: In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen. Dabei wird der Unterricht in Kursen auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt; aufgrund der entsprechenden Vorgaben in den Kerncurricula werden erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegende Anforderungen im G-Kurs gestellt. 6.3.1.2 In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt in der Regel eine klasseninterne Kurszuweisung; dabei erfolgt der Unterricht überwiegend im Klassenverband. Auf Beschluss des Schulvorstands ( § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG ) nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung ( § 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) sowie der Schülerinnen- und Schülervertretung ( § 80 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) kann auch eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen erfolgen. Ab Schuljahrgang 9 ist in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in den Naturwissenschaften eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen durchzuführen. Auf Beschluss des Schulvorstands ( § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG ) kann nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung ( § 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) auch eine klasseninterne Bildung von binnendifferenzierten Fachleistungskursen fortgesetzt werden. Für die jeweilige Kurszuweisung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der Anspruchsebenen zu. Auf Beschluss des Schulvorstands ( § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG ) nach vorheriger Anhörung der Elternvertretung ( § 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG ) kann die jeweilige Kurszuweisung in den Schuljahrgängen 7 und 8 auf der Grundlage der im Schulhalbjahr bzw. im Schuljahr erbrachten Lernleistungen am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. des Schuljahres erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Anforderungsniveau und Bewertungsmaßstäbe klar unterscheidbar und transparent definiert sind. Bei der Ersteinstufung und bei Änderungen der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren. 6.3.2 Förderunterricht Jede Schule entwickelt Konzepte zur individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler und setzt diese um. Der Förderunterricht dient der begabungsgerechten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen Entfaltung. Förderunterricht soll einerseits für die Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen. Auf der anderen Seite können hier auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler konzipiert werden. Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit den Klassenleitungen, den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten. Maßnahmen zur Sprachförderung bleiben hiervon unberührt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu q. 6.4 Dokumentation der individuellen Lernentwicklung In der IGS wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben. Die Dokumentation enthält Aussagen zur Lernausgangslage, zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen, zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler. Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  3. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom
  4. August 2026 (SVBl. S. 369)

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