Obsah (6)
§ 5§ 24§ 28§ 74§ 88§ 89gesetz
der Fassung vom
- April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317; 2019 S. 13), wird wie folgt geändert:
- § 2 Nr. 7 wird gestrichen. 2.
§ 5Abs.
6 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "
der Besoldungsordnung C" durch die Worte "
der Besoldungsordnung A, C oder R" ersetzt. 3. § 16 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Es wird der folgende neue Satz 6 eingefügt: " 6 Bei der Berechnung nach Satz 5 werden Zeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 auch berücksichtigt, wenn sie nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig sind."
- bb)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
- b)Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 2 wird die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 5" ersetzt. bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden neuen Satz 3 ersetzt: " 3 Die Sätze 1 und 2 sind
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht anzuwenden." 4.
§ 24Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 3 und 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt. 5.
§ 28Abs.
1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "Sätze 1, 2 und 4" gestrichen.
- § 40 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: " 3 Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben."
- § 60 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "
(4)§ 58 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend." 8. § 64 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Buchst. b wird jeweils die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 5" ersetzt. b)
Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "A 2" durch die Angabe "A 5" ersetzt. 9. § 66 Abs. 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
- b)Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
- c)Es wird die folgende Nummer 4 angefügt: "4. wird die Mindestunfallversorgung nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht gewährt, wenn der Ruhestandsbeginn oder der Todestag der Beamtin oder des Beamten nach dem 28. Juni 2019 liegt." 10.
§ 74Abs.
2 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "
den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61" gestrichen. 11.
§ 88Abs.
2 Satz 1 wird die Angabe "§ 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und" durch die Angabe "§ 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie" ersetzt. 12.
§ 89Abs. 2 wird die Angabe "§ 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "§ 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2" ersetzt. 13. Dem § 90a wird der folgende Absatz 5 angefügt: "
(5)Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die am
- Dezember 2016 nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 oder 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
- Dezember 1975 ( BGBl. I S. 3091 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 des Gesetzes vom
- Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ), § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes
der am
- Dezember 1975 geltenden Fassung anzuwenden war, liegt abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde."
- Es wird der folgende § 100 angefügt: "§ 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat Die nach der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom
- April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten werden über die Landesunfallkasse gemeldet."
- Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung: " Anlage (zu den §§ 58 bis 61) Gültig ab
- März 2019 Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1)Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,75 Euro.
(2)Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat,
dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
- im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,92 Euro,
- im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,70 Euro.
(3)Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,85 Euro, für weitere Monate 0,92 Euro.
(4)1 Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 1. des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) , wenn die pflegebedürftige Person
- a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,75 Euro,
- b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,34 Euro,
- c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,93 Euro, 2. des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
- a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,93 Euro,
- b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,68 Euro,
- c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,35 Euro, 3. des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
- a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,19 Euro,
- b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,01 Euro,
- c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,84 Euro, 4. des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
- a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,74 Euro,
- b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,63 Euro,
- c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,52 Euro. 2 Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3 Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5)Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der
Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,92 Euro."