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01.01.2000 Abkommen über die Ausübung der allgemeinen Staatsaufsicht über den Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland und den

01.01.2000 Abkommen über die Ausübung der allgemeinen Staatsaufsicht über den Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland und den Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten in Deutschland, beide Berlin/Düsseldo | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.08.1957 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1957 S. 253, berichtigt: GV. NW. 1957 S.

  1. Abkommen über die Ausübung der allgemeinen Staatsaufsicht über den Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland und den Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten in Deutschland, beide Berlin/Düsseldorf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. August/
  3. September 1957 Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, diese vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr und das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Kredit, schließen folgendes Abkommen: I. Die dem Senat von Berlin gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zustehende allgemeine Staatsaufsicht über den Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten in Deutschland, Berlin/Düsseldorf, und den Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten in Deutschland, Berlin/Düsseldorf, wird ab
  4. Oktober 1957 vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt. II. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wird vor dem Erlaß von Maßnahmen von besonderer Bedeutung das Einvernehmen mit dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin herbeiführen. III. Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. IV. Die Kosten der Aufsicht trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf, den
  5. September
  6. Berlin-Schöneberg, den
  7. August
  8. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: gez. Dr. Kohlhase. Der Senator für Wirtschaft und Kredit: gez. Dr. Hertz Das Abkommen, dem die Landesregierung am
  9. September 1957 zugestimmt hat, wird hiermit veröffentlicht. Düsseldorf, den
  10. September
  11. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.