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01.01.2000 Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden | RECHT.NRW

01.01.2000 Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.1954 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1954 S. 264 / GS. NW. S.

  1. Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. März/
  3. April 1954 Das Land Hessen - vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Georg August Zinn - und das Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch den Justizminister Dr. Rudolf Amelunxen - schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom
  4. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - wird ab
  5. Juli 1954 die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen für den zu dem Lande Hessen gehörenden Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda dem Amtsgericht Minden zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die bis zum
  6. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
  7. Juni
  8. Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wiesbaden, den
  9. April
  10. Der Hessische Ministerpräsident: L. S. Zinn. Düsseldorf, den
  11. März
  12. Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Justizminister: Dr. Amelunxen. Das Abkommen, dem die Landesregierung am
  13. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet. Düsseldorf, den
  14. Juni
  15. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.