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01.01.2000 Anordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen in den Gemeinden Wulfen, Lippramsdorf und Stadt Marl - Kreis

01.01.2000 Anordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen in den Gemeinden Wulfen, Lippramsdorf und Stadt Marl - Kreis Recklinghausen - | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.07.1959 Fassung Gültig ab 01.01.2000 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (HTM) Barrierefrei Änderungshistorie GV. NW. 1959 S.

  1. Anordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen in den Gemeinden Wulfen, Lippramsdorf und Stadt Marl - Kreis Recklinghausen - Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Juli 1959 Auf Grund der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom
  3. Februar 1939 (RGBl. I S. 381) wird für das in § 1 näher bezeichnete Gebiet der Gemeinden Wulfen, Lippramsdorf und Stadt Marl im Kreise Recklinghausen eine Baubeschränkung angeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von der Baubeschränkung werden Teile der nachstehend bezeichneten Fluren betroffen: Gemarkung Wulfen Flur 9 I, 9 II und 10; Gemarkung Lippramsdorf Flur 10, 16, 19, 20 und 21 Gemarkung Marl Flur 32, 34 und
  4. Das Baubeschränkungsgebiet ist in der als Bestandteil dieser Anordnung mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000, die auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 gefertigt ist, durch eine schwarze Begrenzungslinie und blaßrote Flächenfärbung kenntlich gemacht. Außerdem liegen bei den Amtsverwaltungen Hervest-Dorsten, Haltern und Marl je eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und elf Kartenblätter im Maßstab 1 : 2500 bzw. 1 : 1000, in denen die Grenzen des Baubeschränkungsgebietes durch eine rote Umrandung bezeichnet sind, öffentlich aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die nach § 1 geschützten Flächen können der Landkreis Recklinghausen und die Ämter Hervest-Dorsten und Marl als Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit dem Bergamt Recklinghausen II bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung versagen, wenn durch das Vorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwert würde. Die Versagung ist bei Anlagen ausgeschlossen, die dazu bestimmt sind, die landwirtschaftliche Erzeugung bis zur Inanspruchnahme der Flächen durch den Bergbau zu sichern oder zu steigern. Die genannten Baugenehmigungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Bergamt Recklinghausen II nach Lage der Verhältnisse auch an Stelle der Versagung der Baugenehmigung im Wege einer Auflage eine besondere Bauart vorschreiben, wenn hierdurch sich bereits die Hemmnisse für die Durchführung der bergbaulichen Maßnahme beseitigen lassen. Bauten geringfügiger Art sollen nicht beanstandet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Anordnung tritt am
  5. September 1959 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.