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01.01.2000 Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens | RECHT.NRW.DE

01.01.2000 Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.04.1950 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1950 S. 65/GS. NW. S.

  1. Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. April 1950 Die Versicherungsaufsichtsbehörden des Bundesgebiets, die zugleich Aufsichtsbehörden über die privaten Bausparkassen sind, haben auf Grund eines untereinander abgestimmten Beschlusses die Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
  3. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom
  4. Januar 1950) bekanntgegeben. Diese Anordnung wird hiermit für die öffentlich-rechtlichen Bausparkassen des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Auf Grund des § 9 Abs. 1 der
  5. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Fristen und Termine. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Bei der Berechnung von Fristen und Terminen, die den bauspartechnischen Ablauf des Bausparvertrages betreffen, wird die vor dem 21. Juni 1948 zurückgelegte Wartezeit in demselben Verhältnis gekürzt, wie die Bausparguthaben herabgesetzt werden. Der Beginn der Wartezeit gilt als entsprechend hinausgeschoben.
(2)Abweichend von Abs. 1 wird bei der Feststellung der Zuteilungsanwartschaft die Wartezeit auf die Mindestwartezeit voll angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bewertung der Bausparguthaben. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Bewertungsziffer der bis zum
  1. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird auf 10 v. H. herabgesetzt. Vom
  2. Juni 1948 ab wird der Zuwachs der Bewertungsziffern nach den vertraglichen Bausparbedingungen errechnet.
(2)Die Reihenfolge nach dem Listensystem bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Festsetzung der Bausparsumme und derBewertungsziffer bei Widerspruch. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Macht der Bausparer von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 1 Satz 3 BKVO Gebrauch, so ist die neue Bausparsumme gleich dem für die Zeit vom
  1. Juni 1948 bis zum Ablauf des Bausparvertrages aufgezinsten, auf Deutsche Mark umgestellten Bausparguthaben zuzüglich der aufgezinsten Summe sämtlicher nach dem
  2. Juni 1948 bei Berücksichtigung der längsten Wartezeit noch zu leistender Bausparbeiträge. Die Bausparsumme ist auf volle hundert DM aufzurunden.
(2)Bei der Neuberechnung der Bewertungsziffer werden die RM-Zahlungen im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM angerechnet, während der Zeitablauf unverändert bleibt.
(3)Der Bausparer kann den Widerspruch bis zum
  1. Juni 1950 zurücknehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Umstellung der Tilgungsbeiträge. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehnsforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge). Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Erleichterte Herabsetzung derBausparsumme. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum
  2. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt. Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Schlußbestimmungen. Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
  3. Mai 1950.
(1)Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.
(2)Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO). Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.