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01.01.2000 Bekanntmachung der ersten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitung

01.01.2000 Bekanntmachung der ersten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.11.1988 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1988 S.

  1. Bekanntmachung der ersten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. November 1988 Aufgrund von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme werden entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 2 LRG NW folgende Gebiete festgelegt:
  5. die kreisfreie Stadt Duisburg
  6. die kreisfreie Stadt Essen
  7. die kreisfreie Stadt Dortmund Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend vom gesetzlichen Regelfall werden folgende Gebiete gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme festgelegt:
  8. Das Gebiet der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen, der kreisfreien Stadt Bottrop und der dem Kreis Recklinghausen angehörenden Stadt Gladbeck als ein Verbreitungsgebiet.
  9. Die kreisfreien Städte Mülheim und Oberhausen als ein Verbreitungsgebiet.
  10. Die dem Kreis Recklinghausen angehörenden Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Gladbeck als ein Verbreitungsgebiet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
  11. Dezember
  12. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.