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01.01.2000 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine Zahlung der Länder zum Ausgleich der finanziellen Folgen des Steuerentl

01.01.2000 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine Zahlung der Länder zum Ausgleich der finanziellen Folgen des Steuerentlastungsgesetzes 1981 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.05.1981 Fassung Gültig ab 01.01.2000 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (HTM) Barrierefrei Änderungshistorie GV. NW. 1981 S.

  1. Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine Zahlung der Länder zum Ausgleich der finanziellen Folgen des Steuerentlastungsgesetzes 1981 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Vgl. Protokollnotiz (Anlage). Vom
  2. Mai 1981 Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am
  3. Mai 1981 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine Zahlung der Länder zum Ausgleich der finanziellen Folgen des Steuerentlastungsgesetzes 1981 zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den
  4. Mai 1981 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister der Finanzen und dem Land Baden-Württemberg vertreten durch den Finanzminister dem Freistaat Bayern vertreten durch den Staatsminister der Finanzen dem Land Berlin vertreten durch den Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vertreten durch den Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Senat dem Land Hessen vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen dem Land Niedersachsen vertreten durch den Niedersächsischen Finanzminister dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister dem Land Rheinland-Pfalz vertreten durch den Minister der Finanzen dem Saarland vertreten durch den Minister der Finanzen dem Land Schleswig-Holstein vertreten durch den Finanzminister gemäß dem im Vermittlungsausschuß am
  5. Juli 1980 erzielten Ergebnis. Da zwischen Bund und Ländern grundlegende Meinungsunterschiede über die Auslegung des Artikels 106 GG bestehen und zur Zeit eine Sachverständigenkommission mit der Vorklärung dieser verfassungsrechtlichen Fragen von den Regierungschefs von Bund und Ländern beauftragt und unter diesen Umständen im Vermittlungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 1981 eine Einigung auf eine Umsatzsteuerverteilung gemäß Artikel 106 GG nicht erreichbar ist, vereinbaren Bund und Länder folgendes:
  6. Die Länder zahlen dem Bund zum Ausgleich der finanziellen Folgen des Steuerentlastungsprogramms und zur Verbesserung des Familienlastenausgleichs im Jahre 1981 1,0 Mrd. DM.
  7. Bund und Länder gehen davon aus, daß im übrigen die bestehende Regelung über die Verteilung der Umsatzsteuer und über die Ergänzungszuweisungen 1981 fortgeführt wird.
  8. Die Länder werden einen Betrag von 1,0 Mrd. DM jährlich auch weiterhin zahlen, bis es zu einer gesetzlichen Regelung der Umsatzsteuerverteilung kommt. Für diesen Fall gilt Nummer 2 entsprechend.
  9. Der an den Bund zu zahlende Betrag ist von den Ländern wie folgt aufzubringen: a) Berlin beteiligt sich entsprechend seiner Einwohnerzahl. b) Der Anteil der übrigen Länder wird wie folgt ermittelt: aa) 50 v. H. durch eine Vergleichsrechnung: Zu diesem Zweck wird der Finanzausgleich entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit und ohne den - um 50 v. H. des Berlin-Anteils gekürzten - Betrag von 500 Mio. DM gerechnet und die Differenz dieser Vergleichsrechnung von den einzelnen Ländern an den Bund abgeführt bb) 50 v. H. nach der Einwohnerzahl.
  10. Die Länder gehen davon aus, daß die Zahlungen an den Bund nach Nummer 4 die für den jeweiligen kommunalen Finanzausgleich maßgebende Verbundmasse mindern.
  11. Die Zahlungen sind mit je einem Viertel ihres Betrages am
  12. März,
  13. Juni,
  14. September und
  15. Dezember fällig. Bonn, den
  16. Oktober 1980 Für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen gez. Hans Matthöfer Stuttgart, den
  17. Januar 1981 Für das Land Baden-Württemberg Der Finanzminister gez. Dr. Guntram Palm München, den
  18. Januar 1981 Für den Freistaat Bayern Der Bayer. Staatsminister der Finanzen gez. Max Streibl Berlin, den
  19. Dezember 1980 Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister gez. Stobbe Bremen, den
  20. Oktober 1980 Für Die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen gez. Moritz Thape Bürgermeister Hamburg, den
  21. November 1980 Für den Senat vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft zu den finanziellen Auswirkungen gez. Dr. Wilhelm Nölling Wiesbaden, den
  22. Oktober 1980 Für das Land Hessen Der Hessische Minister der Finanzen gez. Reitz Hannover, den
  23. Oktober 1980 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister der Finanzen gez. Ritz Düsseldorf, den
  24. November 1980 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister gez. Diether Posser Mainz, den
  25. Dezember 1980 Für Rheinland-Pfalz Namens des Ministerpräsidenten Der Minister der Finanzen gez. Gaddum Saarbrücken, den
  26. Januar 1981 In Vertretung des saarländischen Ministers der Finanzen Der Minister des Innern gez. Dr. Wicklmayr Kiel, den
  27. Februar 1981 Für das Land Schleswig-Holstein Der Finanzminister gez. Titzck Zum Textanfang

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